Hoffnung für die bAV: Ist die Doppelverbeitragung vom Tisch?

Damit rückt man ab von Anpassungen, die ab 2004 im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes eingeführt wurden. Durch dieses Gesetz wurde veranlasst, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner statt des halben den vollen Beitragssatz auf ihre laufenden Versorgungsbezüge und Kapitalzahlungen entrichten müssen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung von pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern.

Zeitgleich erzielte man durch die Beiträge aus den Versorgungsbezügen weitere Einnahmen für die Gesetzliche Krankenversicherung. Diesen Effekt würde man nun zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung umkehren.

Doppelverbeitragung nur erster Schritt

Die Experten wiesen bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss darauf hin, dass der Antrag der Fraktion Die Linke nur einen kleinen Ausschnitt an Ungleichheiten im System der Beitragsregularien der Gesetzlichen Krankenkasse erfasse. Es bestehe Bedarf nach einer grundlegenden Reform, auch im Hinblick auf eine verstärkte Alterssicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

So existiere eine beitragsrechtliche Ungleichbehandlung bereits innerhalb der einzelnen Durchführungswege der bAV. Sie wurde verursacht durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014, welches befand, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1660/08) zur Beitragspflicht bei privat fortgeführten Direktversicherungen nicht auf Pensionskassen übertragen werden kann.

So werden Leistungen, die der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb privat zahlt, wie Bezüge aus einem privaten Versicherungsvertrag behandelt und sind somit bei Direktversicherungen nicht beitragspflichtig. In gleicher Konstellation werden auf Leistungen aus einer Pensionskasse Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Eine dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Diese Konstellation verdeutlicht ebenfalls die Problematik der unterschiedlichen beitragsrechtlichen Behandlung zwischen Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung und einem privaten Versicherungsvertrag

Seite drei: Bürgerversicherung und Fazit

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