bAV: Müssen Arbeitgeber ungefragt aufklären?

Die Betreuung durch Vermittler und Berater, aber auch Rückfragen von Arbeitnehmern bei solchen Betreuern, bedeuten eine weiterlaufende Haftung, also ein Verhindern des Ablaufes der Verjährung – denn es kann sicher auch bei vorher abgeschlossenen Verträgen die korrekte Beratung nachgeholt werden, damit die bAV-Verträge gegebenenfalls noch beitragsfrei gestellt werden könnten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) geht davon aus, dass jede Beratungspflichtverletzung separat zu betrachten ist, auch bei der Verjährung. Beim Unterlassen zählt der letztmögliche Zeitpunkt korrekter Information beziehungsweise Beratung.

Hier würde dann auch ein Vermittler dem Arbeitgeber haften: für Falschberatung, entweder bei Erstberatung oder bei versprochener Betreuung auch später – etwa bei einer bereits geplanten Gesetzesänderung (im Fall des LAG Hamm: volle GKV-Beitragspflicht seit 1. Januar 2004).

Wie kann sich der Arbeitgeber schützen?

Indes: Er könnte den Arbeitgeber ja korrekt beraten haben, aber dann nur in den Gesprächen mit dem Arbeitnehmer falsch informiert haben, oder später im Rahmen der Betreuung, ohne dass es dann noch Gespräche mit dem Arbeitnehmer gab.

Unter Umständen hat der Vermittler beziehungsweise Berater dem Arbeitgeber sogar eine Dokumentation gegeben, die korrekt war – dem Arbeitnehmer gegenüber aber nichts dokumentiert, weil dieser ja kein Versicherungsnehmer wird.

Dies wäre nicht gesetzwidrig, so dass die Frage ist, wie es dann mit der Beweislast aussieht. Er ist gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitnehmer ja nur Gehilfe des Arbeitgebers bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Wie man sich als Arbeitgeber schützen kann, erfährt der Arbeitgeber vielleicht erst nach einem verlorenen Prozess vor dem Arbeitsgericht.

Seite vier: Vermittlerhaftung verjährt nach zehn Jahren

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