bAV: Müssen Arbeitgeber ungefragt aufklären?

Die Vermittlerhaftung verjährt zehn Jahre nach der Falschberatung (entsprechend bei Betreuung). Diese Frist wird oft abgelaufen sein, wenn der Betriebsrentner seine bAV-Auszahlung erhält.

Daher könnte Feststellungsklage durch den Arbeitgeber geboten sein. Nicht zu vergessen wären die Verminderungen der Ansprüche auf gesetzliche Renten, sowie Kranken- und Arbeitslosengeld, wohl auch Unfallrenten durch Entgeltumwandlung. Bei der Wirtschaftlichkeit stellt sich immer wieder auch die Frage, ob gesetzliche Rente nicht rentabler ist.

Vermittler wie auch der Arbeitgeber könnten sich gegenüber dem Arbeitnehmer wehren, indem sie nachweisen, dass gar kein Schaden entstanden ist und daher kein Feststellungsinteresse besteht.

Strategisch die eigene Haftung reduzieren

Dass mehr als zehn Jahre nach der Gesetzesänderung und breiter Information in den Medien darüber immer noch die meisten Arbeitnehmer nichts davon wissen, ist eine Tatsache.

Sie könnten bei nachträglicher Information die Verträge beitragsfrei stellen und sollten darauf hingewiesen werden. Wenn sie dann dennoch weiter zahlen, haftet dafür nicht mehr der Arbeitgeber.

Zudem könnte dies als Nachweis dienen, dass die Mitarbeiter bei korrekter früherer Information ebenfalls die Entgeltumwandlung vorgenommen beziehungsweise weiter gezahlt hätten, so dass ein eventueller Schaden nicht kausal auf die Falschberatung zurückzuführen ist.

Frei nach dem Motto: Er wollte zur Risikostreuung auch Geld verbrennen. Dies wäre dann ein Ansatz, strategisch die eigene Haftung zu reduzieren.

Seite fünf: Feststellungsklage bietet sich an

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