bAV: Müssen Arbeitgeber ungefragt aufklären?

Der Verjährung vorbeugend bietet sich die Feststellungsklage an, von Arbeitnehmern gegenüber (oft ehemaligen) Arbeitgebern, sowie von Arbeitgebern gegenüber Vermittlern, Beratern, Banken sowie Versicherern.

Vorher aber sollten Arbeitgeber ihre bAV-Bank beziehungsweise ihren bAV-Versicherer beziehungsweise Vermittler auffordern, die eigene Haftung bei Klagen von Arbeitnehmern anzuerkennen, vielleicht unter der Voraussetzung, dass sie bei deren Abwehr mitwirken.

So hatten sich mit potenzieller Haftung für mehrere Milliarden Euro branchenweit auch die Versicherer wegen der Haftung des Arbeitgebers bei fehlender Wertgleichheit infolge Zillmerung gegenüber Arbeitgebern verpflichtet, weil Arbeitgeber dann für die Auffüllung auf einen wertgleichen Betrag der Leistungsansprüche zum umgewandelten Entgelt haften.

Nicht auf ursprüngliche Berater zählen

Ein dringender fristgebundener Handlungsbedarf liegt nahe, für Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern, Vermittler gegen Arbeitgeber und Arbeitgeber gegen alle, und zwar möglichst vor dem anderen und vor Fristablauf.

Auf die ursprünglichen Berater darf man nicht zählen, weil diese häufig mit Verjährung ihrer Haftung rechnen, durch schlichtes Nichtstun, bis dereinst der Arbeitnehmer bei Rentenbeginn oder Fälligkeit der Direktversicherung sich wegen Geringleistung beim Arbeitgeber meldet.

Wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einmal vergleichen, welche Gelder einbezahlt wurden und was davon aktuell nach Abzug von Abschlusskosten sowie laufenden Verwaltungskosten noch übrig ist (zum Beispiel als Rückkaufswert oder Ablaufleistung), dann stellen sie oft größere Abweichung von den bei Vermittlung vorgelegten „Musterberechnungen zur Illustration“ fest – regelmäßig also Vermögensverluste.

Seite sechs: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

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