bAV: Verbeitragung von Altersversorgungsleistungen – BSG schafft ein Stück mehr Klarheit

Foto: Longial
Michael Hoppstädter, Longial-Geschäftsführer

Bei der Verbeitragung von Versorgungsbezügen verfolgt das Bundessozialgericht (BSG)  eine strenge Linie. Das bestätigen nun aktuelle Urteile aus Kassel: Arbeitgeber müssen betriebliche Renten, die während des Erwerbslebens unter privilegierten Umständen von den Arbeitnehmern privat finanziert werden, der Krankenkasse melden. Die Entscheidungen verschaffen Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Klarheit, sagt Longial-Geschäftsführer Michael Hoppstädter.

Bei der Verbeitragung von Versorgungsbezügen verfolgt das Bundessozialgericht (BSG)  eine strenge Linie. Das bestätigen nun aktuelle Urteile aus Kassel: Arbeitgeber müssen betriebliche Renten, die während des Erwerbslebens unter privilegierten Umständen von den Arbeitnehmern privat finanziert werden, der Krankenkasse melden. Die Entscheidungen verschaffen Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Klarheit, sagt Longial-Geschäftsführer Michael Hoppstädter.

Was muss der Krankenkasse gemeldet werden?

Versorgungsbezüge von Rentnern, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen den Krankenkassen gemäß Sozialgesetzbuch (§ 229 SGB V) von den Arbeitgebern gemeldet werden. „Bei diesen Bezügen handelt es sich um Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind, sofern sie zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung dienen oder aufgrund eingeschränkter Erwerbsfähigkeit geleistet werden“, so der Longial Geschäftsführer. Darunter fallen auch Bezüge der bAV.
 

Was gehört zu den betrieblichen Versorgungsleistungen?

Da die Arbeitgeber für die Meldung der Bezüge an die Krankenkassen zuständig sind, kommt es hier immer wieder zu Auseinandersetzungen mit betroffenen Rentnern. Klarheit bezüglich der Meldung und Verbeitragung besteht bei den Versorgungsleistungen aus den typischen Durchführungswegen der bAV wie Direkt- und Unterstützungskassenzusagen, Direktversicherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondszusagen.

Darüber hinaus gibt es jedoch auch Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen, die nicht über eine klassische Versorgungseinrichtung ausgezahlt werden, aber dennoch im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben des Versorgungsberechtigten beim Arbeitgeber stehen. „Bisher ist nicht eindeutig klar gewesen, ob diese Leistungen der Beitragspflicht unterliegen“, ergänzt Hoppstädter.
 

Was sagt die Rechtsprechung?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur bAV Bezüge vom aktuellen oder früheren Arbeitgeber sowie von Institutionen oder Einrichtungen wie zum Beispiel Pensionskassen, Unterstützungskassen oder Versicherungen, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer solchen Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (sogenannte institutionelle Abgrenzung). Modalitäten der individuellen Beitragsgestaltung in der bAV, beispielsweise die volle oder nur teilweise Beitragstragung durch den Arbeitnehmer, bleiben unberücksichtigt.

Diese institutionelle Abgrenzung, wie vom BSG definiert, hat auch das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz bestätigt (BVerfG-Kammerbeschluss vom 6.9.2010, Az. 1 BvR 739/08). „Ausnahmen von der Verbeitragung bestehen nur, wenn Versorgungsberechtigte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Versicherungen privat fortführen“, fügt der Longial Experte hinzu. „Denn dann entfällt der Bezug zum Erwerbsleben.“

 Aktuelle BSG-Entscheidungen sorgen für Klarheit

Das BSG hat sich am 18. August 2020 in mehreren aktuellen Entscheidungen (führend B 12 KR 4/19 R) mit den privaten Versicherungsverträgen von Seelotsen befasst. Der Dienstherr hatte einen Gruppenversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Die Lotsen konnten so eine private Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrentenversicherung als Versicherungsnehmer abschließen.

Der Abschluss zu diesen Konditionen war ausschließlich dieser Gruppe vorbehalten. Die Exklusivität zeigte sich unter anderem darin, dass das Versicherungsunternehmen auf eine Gesundheitsprüfung verzichtete und eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Versorgungsberechtigten als Versicherungsnehmer nicht vorgesehen war.

„Wegen dieser engen Verknüpfung zwischen privater eigenfinanzierter Altersversorgungszusage sowie der besonderen Exklusivität der privaten Verträge während des Erwerbslebens wurde auch hier entschieden, die privaten Renten zur Verbeitragung heranzuziehen“, erläutert Hoppstädter.

Aufgrund dieser Entscheidungen kann auch eine Parallele zu den Fällen gezogen werden, in denen es Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Rahmen von betrieblichen Versorgungswerken ermöglichen, ebenfalls zu besonderen Konditionen neben der zum Beispiel angebotenen Direktversicherung auch mit einer privat finanzierten Lebensversicherung die Altersversorgung auszubauen. Auch hier sind dann die Leistungen aus den privaten Versicherungen zu verbeitragen.

„Insgesamt ist mit diesen Entscheidungen für die Arbeitgeber weitere Klarheit im Umgang mit der Meldung von Versorgungsleistungen aus privaten Versicherungen im Rahmen betrieblicher Versorgungssysteme geschaffen worden“, so das Fazit des Longial Geschäftsführers.

Foto: Longial

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments