BFH-Urteil: Hoffnung für Beamte bei Riester-Zulagen

Normalerweise erhalten Beamte keine Riester-Zulagen, wenn sie es versäumt haben, fristgerecht in die Datenübermittlung zwischen Besoldungsstelle und Rentenversicherung einzuwilligen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt Betroffenen neue Hoffnung.

Beamte, die nicht „unmittelbar zulageberechtigt“ sind, können es „mittelbar“ sein.

Eine Beamtin hatte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Der Anbieter des Vorsorgeprodukts stellte jeweils in dem auf das Beitragsjahr folgende Jahr einen Zulageantrag bei der Deutsche Rentenversicherung Bund und die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zahlte die Zulage aus. Jedoch wies der Anbieter die ZfA nicht auf den Beamtenstatus seiner Kundin hin.

Nach einem Datenabgleich bemerkte die ZfA, dass die Beamtin es versäumt hatte, eine Einwilligung gegenüber ihrer Besoldungsstelle in die Übermittlung von Besoldungsdaten an die ZfA einzureichen. Daraufhin forderte die ZfA die gezahlten Zulagen zurück.

ZfA verweigert die Zahlung

Die Beamtin verlangt nun die Anerkennung und Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen, die ZfA verweigert die Zahlung. Die Beamtin habe sich nicht an die Zwei-Jahres-Frist zur Einwilligung in die Übermittlung der Besoldungsdaten gehalten. Damit sei ihr Anspruch nichtig.

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In seinem Urteil vom 25. März 2015 (Az.:X R 20/14) gibt der Bundesfinanzhof (BFH) der ZfA zwar insoweit Recht, dass die Beamtin nicht „unmittelbar zulageberechtigt“ sei, weil sie die Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung der Einwilligung in die Datenübermittlung versäumt habe, allerdings könne eine eventuelle „mittelbare Zulageberechtigung“ der Beamtin vorliegen.

Seite zwei: Begriff der „mittelbaren Zulageberechtigung“

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