Aus Paragraf 79 Einkommensteuergesetz (EStG) geht hervor, dass auch der andere Ehegatte zulageberechtigt sei, wenn bei Ehegatten die Voraussetzungen des Paragrafen 26 Absatz 1 vorliegen und nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt sei.
Wenn der Ehegatte der Beamtin zulageberechtigt ist, dann mache sie das somit „mittelbar zulageberechtigt“.
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Im Gesetzentwurf zum Altersvermögensgesetz vom 14. November 2000 sei die Regelung folgendermaßen begründet worden: „Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden beide zum begünstigten Personenkreis gerechnet, auch wenn nur einer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte von der Rentenniveauabsenkung des Pflichtversicherten betroffen ist. Es wird somit beiden Ehegatten ermöglicht, eine eigenständige zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.“
Um feststellen zu lassen, ob bei der Beamtin eine „mittelbare Zulageberechtigung“ vorliegt, verweist der BFH den Fall an das Finanzgericht zurück. (nl)
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