Beraterhaftung: Buchstabengetreue Einhaltung

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Jürgen Evers

Kann der Anleger einen Berater auch dann persönlich auf Haftung in Anspruch nehmen, wenn dieser sich dem Kunden gegenüber ausdrücklich für ein Anlageberatungsunternehmen in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft vorgestellt hat? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Evers

Der Anleger klagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und des Vorwurfs einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Anlageberater. Der Anleger wollte seine Altersversorgung revitalisieren, woraufhin der Berater ihm nahelegte, seine Lebensversicherung zu verkaufen. Er riet dem Anleger, den aus dem Verkauf erzielten Erlös in einen als Blind Pool konzipierten Fonds, der als Investor am Private-Equity-Markt auftrat, zu investieren. Mit dem in den Fonds eingelegten Kapital sollten Beteiligungen an kleineren und mittleren nicht börsennotierten Start-up-Unternehmen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein erworben werden. Der Fonds wurde liquidiert, woraufhin der Anleger das von ihm bis zu diesem Zeitpunkt eingelegte Kapital verlor und zusätzlich auf Zahlung der noch ausstehenden Pflichteinlage in Anspruch genommen wurde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung war erfolglos. Das Berufungsgericht verneinte die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung und sah den Vortrag zur Schädigung als substanzlos an. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Zurückverweisung an das OLG hat der 3. Zivilsenat des BGH folgendermaßen begründet: Zwar sei die Würdigung des Berufungsgerichts vertretbar, dass der Berater im Namen der Anlageberatungsfirma tätig geworden sei, da die im Zusammenhang stehenden Schriftstücke den Berater stets in Verbindung mit der Firmenbezeichnung nennen und der Berater auch eine unternehmensbezogene E-Mail-Anschrift angegeben habe. Für eine Eigenhaftung des Beraters unter dem Gesichtspunkt einer Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sei ebenfalls kein Raum. Es fehlten nämlich Anhaltspunkte zur Annahme einer über das gewöhnliche Verhandlungsvertrauen hinausgehende Vertrauensbeziehung. Außerdem reiche das Provisionsinteresse des Vertreters nicht aus, um eine persönliche Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens zu begründen.

Ungeachtet dessen sei der Berater persönlich haftbar als Vertreter der Anlageberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer UG, denn er habe gegenüber dem Anleger die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft nicht erwähnt und insgesamt nicht einmal den Rechtsformzusatz „UG“ geführt. Die für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr auftretende Person – gleichgültig, ob Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter – hafte wegen Verstoßes gegen Paragraf 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog Paragraf 179 BGB. Dies gelte dann, wenn diese Person das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person durch das Zeichnen im Namen der Firma ohne Formzusatz hervorgerufen habe. Für eine Person, die für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftrete, begründe Pargaraf 179 BGB keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung. Vielmehr begründe der Vertreter eine schuldunabhängige Garantiehaftung. Diese basiere allein auf der Tatsache, dass die unmittelbar auftretende Person durch eine dem Vertragspartner gegenüber fälschlicherweise abgegebene und sachlich unzutreffende Erklärung das Vertrauen wecke, dem Anleger hafte zumindest eine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

Das Unternehmen korrekt bezeichnen

Für die schuldunabhängige Garantiehaftung sei es bedeutungslos, ob der Vertreter bei dem Auftritt für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Unterlagen verwende. Es sei die Aufgabe der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftretenden Person, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, für das sie handele, korrekt bezeichnet werde. Die Grundsätze einer schuldunabhängigen Garantiehaftung seien auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem vertretenen Unternehmen um eine Unternehmergesellschaft handele.

Gemäß Paragraf 5a Absatz 1 GmbHG müsse eine Unternehmergesellschaft in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Diese Gesellschaft könne mit einem ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein. Immerhin kann das in der Summe bedeutend weniger als das für eine GmbH gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital sein. Infolgedessen entstehe ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen. Die Gefahr bestehe, dass der Geschäftsgegner einer UG Dispositionen treffe, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder teilweise unterlassen hätte. Die Vertrauenshaftung gelte für die Person, die die erforderliche Aufklärung nicht vornehme. Diese greife daher unter anderem ein, wenn der gemäß Paragraf 5a Absatz 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz – „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ – weggelassen oder unzulässig abgekürzt werde. Diese gesetzlichen Vorgaben seien exakt und buchstabengetreu einzuhalten.

Welche Punkte einer Haftung entgegenstehen

Der bloße Verweis auf die Rechtsform der UG genüge als solcher nicht: Die Rechtsscheinhaftung des Vertreters einer UG trete auch dann ein, wenn der Zusatz unvollständig sei, weil etwa der zwingend gebotene Hinweis „haftungsbeschränkt“ fehle. Anders als beim Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ trage die Unternehmergesellschaft die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen. Werde dieser Hinweis weggelassen, könne gleichermaßen der Eindruck entstehen, dass für die Unternehmergesellschaft mindestens eine natürliche Person unbeschränkt hafte. Die Vorgaben des Paragrafen 5a GmbH werden nicht eingehalten, wenn die vom Vertreter einer Anlageberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer UG überlassenen Urkunden keinerlei Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthielten und nicht einmal auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft verwiesen.

Folgende Punkte können einer Haftung des Vertreters einer UG unter Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Haftungsbeschränkung entgegenstehen: Der Anleger kannte die wahren Haftungsverhältnisse, er hat sie kennen müssen oder sie haben für ihn keine Rolle gespielt. In diesem Fall jedoch habe der Vertreter die Gesichtspunkte darzulegen und zu beweisen, die seiner persönlichen Haftung trotz Auftretens als Vertreter einer UG unter Vertrauensgesichtspunkten wegen des unterlassenen Hinweises auf die Haftungsbeschränkung entgegenstehen. Das Berufungsgericht habe daher im neuen Berufungsverfahren festzustellen, ob der Anleger die wahren Haftungsverhältnisse kannte, sie hätte kennen müssen oder die Haftungsverhältnisse für ihn keine Rolle gespielt haben. Das Berufungsgericht habe zusätzlich zu berücksichtigen, dass seine Annahme Bedenken begegnet, der Vortrag des Anlegers zu einer deliktsrechtlichen Haftung des Beraters sei unzureichend. Denn gehe es um Investitionen in Start-up-Unternehmen der Technologiebranche, von denen eindeutig ist, dass sie hoch riskant sind, könne der Vortrag ausreichen. Dies habe das Berufungsgericht ebenfalls zu klären.

Autor Jürgen Evers ist Inhaber der Kanzlei Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

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