Beraterhaftung: Fallstricke beim Internetauftritt

Der Kunde muss die Informationen so lange herunterladen können, wie sie für ihn zur Wahrung seiner Interessen sachdienlich ist. Das bedeutet einerseits einen unüberschaubaren Zeitraum, andererseits müssen die Informationen so gespeichert werden können, dass sie der Versicherungsvermittler nicht einseitig ändern kann.

Die Erstinformation ist dem Kunden nach der Versicherungsvermittlungsverordnung „beim ersten Geschäftskontakt“ mitzuteilen. Dies bedeutet nicht zwingend, dass der Kunde die Information vor Beginn jeglicher Akquisitions- oder Beratungsgespräche erhalten muss. Auch die Auslegung des Begriffs des „ersten Geschäftskontakts“ in diesem Sinne war jüngst Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung. Nach Auffassung des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts ist der erste Geschäftskontakt von der bloßen Anbahnungsphase zu unterscheiden (Urteil vom 25. Mai 2010 – 6 U 19/10).

Aufgrund dieser Vorgaben empfiehlt es sich für Vermittler, dem Kunden die Erstinformation per E-Mail in einem unveränderlichen Datenformat, beispielsweise im Portable Document Format (PDF), spätestens nach Abschluss der Beratung zuzusenden. Vermittler, die über ihre eigene Internetseite die Vermittlung von Versicherungsverträgen abwickeln, sollten dem Kunden diese E-Mail zusenden, nachdem dieser online seine Daten eingegeben hat.

Informationspflichten nach TMG

Zwar ist die Erstinformation für Versicherungsvermittler kein zwingender Bestandteil des Internet-Impressums, es gibt aber andere Angaben, die von Gesetzes wegen genannt werden müssen. Das Telemediengesetz (TMG) gibt dem Betreiber von Internetseiten Informationspflichten auf. Schon seit Umsetzung der VVR in deutsches Recht ist bekannt, dass Versicherungsvermittler diese Informationspflichten in erweitertem Umfang erfüllen müssen.

Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) bereits im Jahre 2006 in einem Schreiben an den AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung bestätigt. Doch erst jetzt hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ein entsprechendes Merkblatt für die Ergänzung des Internet-Impressums veröffentlicht.

Zu den nach dem TMG mitzuteilenden Informationen gehören Name, Anschrift, gegebenenfalls Handelsregisternummer und Kontaktmöglichkeiten. Bei juristischen Personen sind die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und das Gesellschaftskapital zu nennen. Das TMG beruht ebenso auf einer europarechtlichen Vorgabe, nämlich der E-Commerce-Richtlinie.

Ist der Betreiber der Internetseite in ein mit dem Handelsregister vergleichbares öffentliches Register eingetragen, so ist nach dem Wortlaut dieser Richtlinie die in diesem Register verwendete Kennung anzugeben. Es ist daher vertretbar, dass Vermittler die Registrierungsnummer des Vermittlerregisters anzugeben haben.

Seit Einführung der Erlaubnispflicht für die Versicherungsvermittlung nach Paragraf 34 d Gewerbeordnung (GewO) ist die Versicherungsvermittlung zudem eine „reglementierte berufliche Tätigkeit“, die „der behördlichen Zulassung bedarf“. Daher ist zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben (Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Wer das ist, ist bei Versicherungsvermittlern zunächst nicht so leicht zu beantworten. Zwar erteilt die Industrie- und Handelskammer (IHK) die Gewerbeerlaubnis für die Versicherungsvermittlung. Für Gewerbeuntersagungen und Ordnungswidrigkeiten sind daneben je nach Bundesland aber auch noch die Gewerbeämter zuständig. Daher gibt man am besten beide als Aufsichtsbehörde an.

Seite 3: Abmahngefahr nicht zwingend

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