Die Löwer-Kolumne
Vermittler und Anlageberater können bei geschlossenen Fonds nicht vorsichtig genug sein. Die Produkte sind komplex, die Rechtsprechung stellt höchste Ansprüche. Wer bei den Vorteilen übertreibt, Risiken schön redet oder Prospektfehler nicht erkennt, läuft Gefahr, eines Tages Schadenersatz leisten zu müssen.
Die größte Unsicherheit resultiert daraus, dass Gerichtsurteile grundsätzlich auch rückwirkend gelten. Das wurde beim Cash.-Roundtable zur Beraterhaftung deutlich. „Die Gerichte teilen uns erst im Urteil zu einem viele Jahre zurückliegenden Sachverhalt mit, was schon immer die Rechtslage war“, sagte der Finanzrichter Hans-Joachim Beck. Berater müssen demnach versuchen, die künftige Rechtsprechung zu antizipieren.
Auch wenn manch einer Becks Empfehlungen für übertrieben halten mag: Berater sollten sie ernst nehmen. Wer kann schon wissen, ob der Bundesgerichtshof (BGH) eines Tages entscheidet, dass es schon immer die Pflicht eines Anlageberaters gewesen ist, auf spezielle Regelungen zur Übertragung des Fondsanteils gesondert hinzuweisen, wenn der Prospekt hierzu keine hervorgehobene Darstellung enthält? Oder auf den Ablauf der Prospekthaftung sechs Monate nach dem Vertriebsstart? Oder auf unterschiedliche Provisionen für verschiedene Produkte? Oder auf weitere Punkte, wie etwa auf negative Marktentwicklungen seit der Prospektherausgabe, auf spezielle Punkte innerhalb der 15 oder 20 Seiten Risikohinweise oder darauf, dass es mehrere Jahre dauern kann, bis das Abfindungsguthaben nach einer Kündigung vollständig ausgezahlt ist?