Fehlende Aufklärung über Provisionen, Überprüfungspflichten von Prospekten – die Gefahr der Haftung bei der Beratung von Anlegern lauert überall. Cash.Online hat die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) der letzten beiden Jahre zusammengestellt.
Aufklärungspflicht des freien Beraters über Provision
Urteil: BGH, 15.04.2010, Az. III ZR 196/09
Begründung/Folge: Mit Urteil hat der BGH entschieden, dass in Abgrenzung zum Beschluss vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) ein nicht bankmäßig gebundener, freier Anlageberater grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seinen Kunden ungefragt über eine von ihm zu erwartende Provision aufzuklären. Allerdings: Diese Rechtsprechung wird aber von den Instanzen angegriffen. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2010, Az. I-6 U 139/09) geht beim Medienfonds VIP 4 auch bei einem freien Berater von einer Offenlegungspflicht aus und bejaht – unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 15.04.2010 – einen Schadensersatzanspruch.
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Verschulden der Bank bei Aufklärung über Provision
Beschluss: BGH, 29.06.2010, Az. XI ZR 308/09
Begründung/Folge: Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen. Der Berater darf sich hierbei nicht auf das Prospektprüfungsgutachten verlassen, sondern muss eine eigene Überprüfung des Prospekts vornehmen.
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Beweislast bei Übergabe eines fehlerhaften Prospekts
Beschluss: BGH, 17.09.2009, Az. XI ZR 264/08
Begründung/Folge: Bei Übergabe eines fehlerhaften Prospekts an den Anleger muss der Berater den Nachweis erbringen, dass er den im Prospekt enthaltenen Fehler gegenüber dem Anleger richtig gestellt hat.