Bei der Haftung des Anlageberaters wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung ist die Beweislastverteilung im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung komplex.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Grundsätzlich gilt folgende Darlegungs- und Beweislastregel: Derjenige, der von einem anderen etwas begehrt, muss alle hiervon notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage darlegen und beweisen. Darlegen bedeutet, dass substantiiert behauptet werden muss, dass eine Pflichtverletzung des Anlageberaters vorlag.
Beweisen bedeutet, dass im Falle eines relevanten Bestreitens durch den verklagten Berater nach einer Beweisaufnahme nach freier Würdigung des Gerichts zur dessen Überzeugung feststeht, dass die Behauptungen wahr sind. Bestehende Zweifel gehen dann zu Lasten der beweisbelasteten Partei.
Darlegungs- und Beweislastverteilung
Bei Beraterhaftungsprozessen bestehen allerdings Besonderheiten in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung. So werden an den substantiierten Vortrag des Anlegers als Kläger keine überspannten Anforderungen gestellt (BGH-Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12 –).
Aber Widersprüche zwischen schriftlichem Vortrag und persönlicher Anhörung des Anlegers im Gerichtstermin kann zur Unschlüssigkeit der Klage führen (OLG Celle – Urteil vom 27.07.2017 – 11 U 142/16 -).
Beispielsweise ist dann nicht schlüssig schriftlich vorgetragen, dass der Berater eine bagatellisierende Aussage überhaupt getroffen habe, wenn die persönliche Anhörung des klagenden Kapitalanlegers durch das Erstgericht gegeben hat, dass dieser an die konkreten Vorgänge im Rahmen des Beratungsgesprächs keine konkrete Erinnerung mehr hat (so: OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2017 – 11 U 164/16 –).
Auch eine Behauptung, dem Anleger sei ein „satter Gewinn nach fünf Jahren“ versprochen worden reicht nicht aus, da es nur einer werbende Aussage mit marktschreierischer Inaussichtstellung darstellt (BGH-Urteil vom 23.04.2013 – XI ZR 405/11 ).
Sekundäre Darlegungslast beim Berater
Wenn allerdings eine substantiierte Behauptung des Anlegers angeblichen Pflichtverletzungen vorliegt, dann reicht ein einfaches Bestreiten nicht aus.
Vielmehr greifen dann bei sogenannten Negativtatsachen (beispielsweise nicht erfolgte Aufklärung über Risiken einer Kapitalanlage) die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.
Das bedeutet, dass der Berater substantiiert vortragen muss, wann, wo und wie die geschuldete Aufklärung hierüber erfolgte. Der verklagte Berater muss mithin „darlegen, wie im Einzelnen beraten respektive aufgeklärt worden ist“ (BGH-Urteil vom 14.07.2009 – XI ZR 152/08).
Seite zwei: Beweislast des Beraters