Der Berater kann sich jedoch dann nicht zurücklehnen. Gegebenenfalls treffen ihn je nach behaupteter Pflichtverletzung die Darlegungs- und Beweislast. Bei Prospektfehler muss beispielsweise der Berater dessen Richtigstellung gegenüber dem Anleger beweisen (BGH-Urteil vom 09.02.2010 – XI ZR 140/09).
Im Falle einer feststehenden Pflichtverletzung muss der Berater auch beweisen, dass der Anleger die Anlage auch bei gehöriger Aufklärung getätigt hätte.
Hier greift die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Diese besteht auch bei einem Entscheidungskonflikt zum Beispiel bei einem Immobilienkauf. Der Fünfte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich hier der Rechtsprechung des Elften Senats des Bundesgerichtshofs ausdrücklich angeschlossen.
Nichtverschulden muss bewiesen werden
Es besteht keine ausschließende Kausalitätsvermutung in Fällen des Entscheidungskonflikts. Grund hierfür ist, dass die Aufklärungspflichtverletzung feststeht (BGH-Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 168/15 -).
Auch ein Nichtverschulden muss der Berater beweisen. Bei vertraglicher Haftung wird das Verschulden vermutet. Der zur Aufklärung verpflichtete Beratermuss daher nach Paragraf 280 Absatz eins Satz zwei des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darlegen und beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (BGH-Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 -; BGH-Urteil vom 24.09.2013 – XI ZR 204/12).
An die Annahme eines beachtlichen Rechtsirrtums stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen (BGH-Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/12 -).
Beweisführung ohne Zeugen zum Beratungsgespräch
Zur Beweisführung sieht die Zivilprozessordnung fünf Beweismittel vor: Zeugen, Parteivernehmung, Urkunden, Augenschein und Sachverständigengutachten.
Was den Inhalt eines Beratungsgesprächs nimmt die Rechtsprechung den Vorrang des gesprochenen Wortes an. Dies bedeutet, dass zum Inhalt und Ablauf von Beratungsgesprächen als Beweismittel in der Regel nur Zeugen in Betracht kommen.
Seite drei: Anhörung auch bei Beweisbelastung