Der AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung hat sich in die Diskussion um Rechtsberatungen durch Versicherungsmakler in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eingeschaltet. Nach Ansicht des Verbands handelt es sich dabei um eine zulässige Praxis.
Hintergrund: Vor allem der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten (BRBZ) versucht die Ansicht durchzusetzen, Versicherungsmakler dürften keine bAV-Beratungen durchführen. Diese Dienstleistung sei Rechtsanwälten, Rentenberatern oder in Teilbereichen Steuerberatern vorbehalten, so die Position des BRBZ.
Der Verband hat wegen der Doppelrolle als Versicherungs- und Rentenberater bereits verschiedene Unternehmen verklagt, so zum Beispiel Mercer, die Sparkassen Pensionsberatung und Febs Consulting.
Der AfW stellt sich nun demonstrativ hinter die bAV-Makler: „Versicherungsmakler sind im Rahmen der bAV-Vermittlung und der vorangehenden Beratung geradezu verpflichtet, rechtsberatend tätig zu sein“, stellt AfW-Vorstand Norman Wirth klar und argumentiert damit auf gleicher Wellenlänge wie Febs Consulting.
„Der Wortlaut des Paragraf 34 d Absatz Satz 4 Gewerbeordnung ist insofern eindeutig und bezieht sich ganz klar auf die bAV-Beratung“, so Rechtsanwalt Wirth weiter. Die Gesetzesbegründung sei ebenfalls unmissverständlich, wenn es dort heiße, dass den Versicherungsmaklern die Befugnis eingeräumt werde, im Unternehmensbereich gegen gesondertes Honorar Beratungen durchzuführen, auch wenn diese rechtlich geprägt seien.
„Das heißt: Makler dürfen im Rahmen der bAV-Beratung Rechtsberatung leisten“, versichert Wirth. Nach dem Gesetz sei zudem sogar außerhalb der bAV-Beratung bei der Versicherungsvermittlung Rechtsberatung zulässig, soweit es sich um eine Annextätigkeit der Haupt- beziehungsweise Maklertätigkeit handle. Das wäre zum Beispiel bei der Analyse oder dem Erstellen eines Risikoprofils der Fall.
„Jede umfassende Analyse, Beratung und Empfehlung durch einen guten Versicherungsvermittler bezieht letztlich Rechtsfragen mit ein“, argumentiert Wirth. Als Beispiele führt der AfW-Vorstand unter anderem Aspekte des Erb- und Steuerrechts bei Lebens- und Rentenversicherungen sowie arbeitsrechtliche Faktoren bei Rechtsschutz- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Unter Ausklammerung von Rechtsfragen könne ohnehin keine korrekte Beratung stattfinden, die letztlich in der Empfehlung für eine konkrete Absicherung mündet.
„Das Gewerberecht erlaubt es und das Versicherungsvertragsgesetz verlangt es sogar: Der Versicherungsmakler als Sachwalter seines Kunden ist zur umfassenden Beratung verpflichtet“, sagt Wirth. Das betreffe im Rahmen einer zulässigen bAV-Beratung auch die dabei tangierten Rechtsgebiete.
Der AfW kritisiere daher „die – zum Scheitern verurteilten – Versuche, die Versicherungsmakler durch Panikmache aus ihrem originären Geschäftsfeld der bAV zu drängen“. (hb)