Mangelhafte Dokumentation: Versicherer muss Schadenersatz leisten

In der maßgeblichen Beratungsdokumentation fehlten jedoch Angaben zum konkreten Inhalt der Besprechung, der zugrunde liegenden Motivation und zu den wesentlichen Gründen für den Rat eine neue Versicherung abzuschließen. Aus diesen Gründen stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Beratungsdokumentation unzureichend sei und der Kundin deswegen Beweiserleichterungen zugute kommen.

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Die Konsequenz war, dass nun die Versicherung eine pflichtgemäße Beratung beweisen musste und nicht die Kundin die schlechte Beratung. Es schloss sich damit der Rechtsauffassung weiterer Oberlandesgericht an. Da der Versicherung der Beweis einer pflichtgemäßen Beratung im Prozess nicht gelungen ist, wurde sie dazu verurteilt die nutzlos aufgewendeten Prämien zu erstatten. Dieser Fall zeigt, wie wichtig für Versicherungsvermittler eine pflichtgemäße Beratungsdokumentation ist.

Obwohl diese Entscheidung eine Versicherung und dessen gebundenen Vermittler betraf sind die tragenden Gründe auch auf Versicherungsmakler übertragbar. Eine Beratungsdokumentation muss mindestens die Informationen des Kunden zu seinem Beratungsbedarf, welche Informationen gegebenenfalls vom Vermittler abgefragt wurden und welcher Rat, aus welchen Gründen erteilt wurde, enthalten.

Tobias Strübing ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, die auf Vermittler-, Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisiert ist.

Foto: Wirth-Rechtsanwälte

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