Für viele Versicherungsvermittler ist Haftung ein immer größer werdendes Thema. Insbesondere für Maklerinnen und Makler, die – anders als der Versicherungsvertreter – für den Kunden als „treuhänder-ähnlicher Sachwalter“ tätig sind. Eine dreiteilige Serie zu den relevantesten Haftungsrisiken – Teil I.
Gastbeitrag von Dr. Stefan M. Knoll, DFV Deutsche Familienversicherung AG
Aufgrund des mit seinem Kunden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages steht der Versicherungsmakler im Lager des Kunden und hat für ihn einen „angemessenen, individuellen Versicherungsschutz zu besorgen“.
Er muss den Kunden daher nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen befragen oder nach seiner individuellen Situation beraten.
Gesamte Risikosituation im Blick
Als Sachwalter muss er dabei die gesamte Risikosituation des Kunden gründlich untersuchen. Er muss feststellen, an welcher Stelle eine weitergehende Befragung und Beratung erforderlich sind, um vorhandene Versorgungslücken oder einen notwendigen Absicherungsbedarf – etwa im Bereich der Pflegevorsorge – zu ermitteln.
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Gemäß den Paragrafen 60 und 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterliegt der Makler dabei besonderen Beratungs-, Auswahl- und Begründungspflichten sowie auch Dokumentationspflichten.
Diese Pflichten – insbesondere aber die Beratungspflicht vor Abschluss eines Versicherungsvertrages und die Auswahl- und Begründungspflicht – können in erhebliche Haftungsfallen führen. Denn sie verlangen vom Makler, dass er
-> eine eigene, umfassende Bedarfs- und Risikoanalyse erstellt,
-> die Schutzbedürfnisse und den individuellen Versicherungsbedarf ermittelt,
-> sich nicht auf den konkreten Anlass der Beratung beschränkt, sondern
-> über eine weitergehende Befragung und Beratung den Absicherungsbedarf feststellt.
Hieraus ergeben sich sieben wesentliche Haftungsfallen für Versicherungsmakler.
Seite zwei: Haftungsfalle Nr. 1: ‚Nicht-Beratung zur Pflegevorsorge‘