Haftungsfalle Nr. 3: ‚Begrenzte Absicherung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung‘
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung deckt nicht alle im Pflegefall entstehenden Kosten. Sie ist nur eine Teilkaskolösung. Im Pflegefall entsteht eine Finanzierungslücke, die der Betroffene aus eigenen Mitteln schließen muss.
Reichen seine Mittel nicht aus und ist das sonstige Vermögen aufgebraucht, kann er Hilfe zur Pflege beantragen. Darauf sind zurzeit rund 40 Prozent aller Frauen in Pflegeheimen angewiesen – auch aufgrund ihrer meist sehr geringen Alterseinkünfte.
Klärt der Makler den Versicherungsnehmer nicht über diese Finanzierungslücke und auch nicht darüber auf, dass dadurch die übrige Altersvorsorge aufgezehrt werden kann und der Sozialfall droht, liegt eine weitere Verletzung der Beratungspflicht vor.
Lesen Sie den zweiten Teil der Serie am Mittwoch, den 9. Dezember 2015, auf Cash.Online.
Der Autor Dr. Stefan M. Knoll ist Vorsitzender des Vorstandes der DFV Deutsche Familienversicherung AG.