Beratungsprotokoll: Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Hat ein Anleger Risikohinweise in einem unterschriebenen Beratungsprotokoll nicht gelesen, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjährt sein. Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Oliver-Renner
Oliver Renner: „Bezüglich Beratungsdokumentationen ist im Hinblick auf die Verjährung dringend anzuraten, dass die Warnhinweise nicht auf der Rückseite angebracht werden, sondern vollständig und transparent dargestellt und vom Anleger – am besten rechtzeitig in einem Termin vor Zeichnung – unterschrieben werden.“

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 23. Juni 2016 (Aktenzeichen: 11 U 9/16) die Klage eines Anlegers gegen eine Vertriebsgesellschaft wegen Beratung im Zusammenhang mit einem Schiffsfonds abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt sind.

Wenn Verjährung eingetreten ist, kann ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden

Grund hierfür war, dass der Anleger die knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise in einem ihm gesondert zur Unterschrift vorgelegten Beratungsprotokoll nicht gelesen habe. Der Anleger müsse sich daher grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen. Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht bemerkt, dass seine Anlageziele und seine Mentalität in einem Beratungsprotokoll deutlich abweichend vom Tatsächlichen dargestellt sind.

Hintergrund der Entscheidung ist folgender: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in zehn Jahren berechnet ab Zeichnung (absolute Verjährung) respektive in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in denen der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatten (relative Verjährung).

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Wenn Verjährung eingetreten ist, kann ein Anspruch auf erklärte Einrede hin nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden. Um dies zu verhindern, muss die Verjährung gehemmt werden. Fraglich ist aber, ob zum Zeitpunkt der Hemmung gegebenenfalls bereits Verjährung eingetreten ist. Dies wird bei den Gerichten bundesweit unterschiedlich beurteilt.

Seite zwei: Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf

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