Beratungsprotokoll: Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 17. März 2016 (Aktenzeichen: III ZR 47/15) zu Gunsten von Anlegern Klarheit gebracht. Aus dem bloßen Ausbleiben von Ausschüttungen kann keine Kenntnis angenommen werden von anderen Beratungsfehlern wie beispielsweise die nicht erfolgte Aufklärung über die nicht vorhandene Fungibilität oder die mangelnde Eignung zum Anlageziel der sicheren Altersvorsorge.

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Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis sei nicht anzunehmen. Zum einen ist ein Anleger grundsätzlich nicht gehalten, den Prospekt im Nachhinein zu lesen: „Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen regelmäßig nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, die Fondsunterlagen nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei deren Lektüre Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitsverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren, wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten – und von ihm unterlassenen – Recherche hätte erlangen können (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 16 ff und vom 22. September 2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 13 ff)“ so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 2016 (Aktenzeichen: III ZR 47/15).

Zum anderen konnte sich der Berater, der verklagt wurde, auch nicht auf die Beratungsdokumentation stützen, bei der Risikohinweise auf der Rückseite aufgedruckt waren: „Dies gilt umso weniger für das geforderte Durchlesen der Beratungsdokumentation, bei der Warnhinweise allein auf der Rückseite abgedruckt sind, eine Unterzeichnung durch den Anleger aber nur auf der Vorderseite vorgesehen ist und dort lediglich auf „Hinweise: (siehe Rückseite)“, nicht aber etwa auf eine Beschreibung der Anlage und damit zusammenhängende Risiken aufmerksam gemacht wird. Daraus lässt sich für einen durchschnittlichen Anleger wie den Kläger schon nicht erkennen, dass etwa auf der Rückseite maßgebliche Warnhinweise gegeben werden, die eine Beurteilung der erfolgten Beratung und der Eignung der gezeichneten Anlage für die verfolgten Zwecke zulassen. Die Beratungsdokumentation zielt erkennbar nicht darauf ab, rechtliche Wirkungen im Hinblick auf eine vertragliche Bindung zu erzeugen, wie auch die Revisionserwiderung einräumt; sie soll nach ihrem auch für den Anleger erkennbaren Sinn und Zweck lediglich den Inhalt des Beratungsgesprächs wiedergeben, so dass nicht mit auf der Rückseite abgedruckten Warnhinweisen gerechnet werden muss. Deshalb musste auch der Kläger bei der nur auf der vorderen Seite und damit als Abschluss vorgesehenen Unterzeichnung nicht erkennen, dass mit ihr zugleich Warnhinweise und eine Risikobeschreibung verbunden sind, aus denen er Beratungsfehler hätte erkennen können“, so der Bundesgerichtshof weiter in seiner Begründung ((BGH, Urteil vom 17. März 2016 – Aktenzeichen: III ZR 47/15).

Seite vier: Sachverhalt muss individuell aufgearbeitet werden

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