„Zur Abfrage der Risikobereitschaft wäre eine Orientierung an dem sogenannten WpHG-Fragebogen, der in der Bankenbranche Standard ist, sicherlich sinnvoll gewesen“, erläutert AfW-Vorstand Wirth. Es frage sich, ob dieser überhaupt beim VZBV bekannt sei.
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Gleiches gelte für die ganz klaren, detaillierten Vorgaben, die der Gesetzgeber den unabhängigen Finanzanlagenvermittlern unter anderem in Paragraf 13 der Finanzanlagenvermitterverordnung über die Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte vorschreibt. Auch die Möglichkeit des Kunden, auf bestimmte Angaben zu verzichten, sei im VZBV-Entwurf nicht vorgesehen.
AfW bietet VZBV Zusammenarbeit an
„Es ist ein Schritt zurück. Soll das WpHG und die gerade erst beschlossene Finanzanlagenvermittlerverordnung wieder geändert werden? Diese wurde genau auch wegen des Verbraucherschutzes eingeführt“, so Wirth. „Solange jedoch seitens der Verbraucherzentralen nicht akzeptiert werde, dass auch ihre Finanz- und Versicherungsberater dieselbe Qualifikation aufweisen müssen, wie sie der Gesetzgeber eigentlich für diese Tätigkeit klar vorschreibt, erscheint es aber auch nicht verwunderlich, dass solche Vorlagen veröffentlicht werden.“
Ergänzend betonte Wirth jedoch , dass der AfW bereit sei, mit dem VZBV zusammen an der Vereinfachung der Beratungsprotokolle und der Dokumentationsvorschriften zu arbeiten. (jb)
Foto: Christof Rieken