In gleich zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Berufshaftpflichtversicherung eines Unternehmens vom Finanzamt nicht als lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil für die Angestellten gewertet werden darf.
In den Streitfällen, die eine Kanzlei und ein Krankenhaus betreffen (Urteile vom 19. November 2015, Az.: VI R 74/14 und VI R 47/14), hatte das jeweils zuständige Finanzamt (FA) nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Ansicht vertreten, dass die von dem jeweiligen Unternehmen abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als geldwerter lohnsteuerlicher Vorteil für die Angestellten zu werten sei.
Gegen die Steuernachzahlung klagten sowohl Kanzlei als auch Krankenhaus.
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Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung
In beiden Fällen vertritt der BFH die Ansicht, dass es sich nicht um einen impliziten Lohnvorteil für die Arbeitnehmer handelt.
Im Falle der Berufshaftpflichtversicherung des Krankenhauses bestätigte das BFH das vorgelagerte Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein, „dass die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung für die angestellten Ärzte mangels eigener gesetzlicher Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kein geldwerter Vorteil war.“
Zudem habe der Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos dem Versicherungsschutz des Krankenhausbetreibers gedient. Den Arbeitnehmern sei nichts zugewendet worden.
Ähnlich gelagert ist der Fall der Rechtsanwaltskanzlei. Auch hier urteilte der BFH, „dass Vorteile keinen Arbeitslohncharakter besitzen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden“. (nl)
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