BU-Arglistanfechtung – nach zehn Jahren aufatmen?

Der BGH folgte den Instanzen nicht:

„Die in Paragraf 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 – 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehn-Jahres-Frist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.“ (BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14)

Der BGH hat mit seinem Urteil bestätigt, dass die Zehnjahresfrist für das Anfechtungsrecht – Gestaltungsrecht – des Versicherers gilt, denn dieses folge aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik sowie der Entstehungsgeschichte des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) (Paragraf 19 ff. VVG) im Zusammenspiel mit dem BGB (Paragraf 123 f. BGB). Aus diesem Grunde gilt: nach zehn Jahren ist Schluss.

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Es kommt nicht selten vor, dass Versicherer Leistungsanträge von Versicherungsnehmern mit der Argumentation ablehnen, der Versicherungsnehmer hätte den Versicherer arglistig getäuscht. Vor diesem Hintergrund ist empfehlen, die Entscheidung des Versicherers stets juristisch überprüfen zu lassen.

Beweislast für Arglist beim Versicherer

Nicht zu vergessen ist, dass die Beweislast für arglistiges Handeln des Versicherungsnehmers beim Versicherer liegt. Vor diesem Hintergrund ist der Arglisteinwand des Versicherers ein sehr „scharfes Schwert“ und ein eklatanter Vorwurf, der erst einmal bewiesen werden muss.

Für den Makler gilt also ebenfalls: nach zehn Jahren aufatmen, denn dann kann der Vertrag mit einer Arglistanfechtung nicht mehr zu Fall gebracht werden. Dann besteht Rechtssicherheit, auch wenn der Versicherungsnehmer später selbst angibt, zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits krank gewesen zu sein ohne dieses bei den Gesundheitsfragen angegeben zu haben.

Der Autor Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner in der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.

Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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