Erst im Juli letzten Jahres kam die Regel in einem Urteil des BGH erneut zur Anwendung. In dem Fall forderte der Kläger Leistungen aus zwei bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen BU-Policen wegen einer behaupteten Erkrankung an „Morbus Bechterew“ – eine Entzündung, die hauptsächlich die Gelenke betrifft, vor allem die Wirbelsäule.
Der Versicherungsnehmer hatte den BU-Antrag mithilfe eines Versicherungsvertreters abgeschlossen. Letzterer hatte in dem Antrag bei den Gesundheitsfragen das Bestehen von Vorerkrankungen und Arztbesuchen in den letzten fünf Jahren schriftlich verneint.
Nachdem der Leistungsfall eingetreten war, stellte der Versicherer fest, dass der Versicherte sehr wohl unter Vorerkrankungen gelitten hatte und sich kurz vor BU-Abschluss mehrfach in ärztlicher Behandlung befand. Aus diesem Grund focht die Gesellschaft den Vertrag wegen „arglistiger Täuschung“ an.
Versicherungsnehmer im Recht
Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen gescheitert war, landete sein Fall vor dem BGH. Dieser hob mit Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: IV ZR 508/14) die Vorentscheide auf und gab dem Versicherungsnehmer recht.
Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht „die in der sogenannten ‚Auge und Ohr‘-Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe“ verkannt. Knackpunkt in dem Fall sei, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertreter mündlich von seinen Erkrankungen und Arztbesuchen erzählt hatte.
Da der Vertreter im Lager des Versicherers steht, bedeute dies, dass „was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden ist.“
Habe der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mündlich mitgeteilt hat, nicht in das Antragsformular aufgenommen, so habe der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gegenüber dem Versicherer erfüllt.
Seite sechs: Vertreter machte bewusst falsche Angaben