Es sei schwer nachzuvollziehen, dass der Vertreter trotz der ihm vom Versicherungsnehmer gegebenen Informationen alle Kästchen der Gesundheitsfragen mit „nein“ beantwortet habe.
Laut BGH weist dies darauf hin, dass der Versicherungsagent „die unzutreffenden Angaben im Bewusstsein um die Risikorelevanz der vom Kläger gemachten Angaben aus eigenem wirtschaftlichen Interesse am Vertragsschluss machte“. Weniger juristisch verklausuliert heißt das: Der Versicherungsvertreter wollte seinen Geschäftsabschluss retten.
VVG-Reform ist konsequent
Für Banerjee unterstreicht diese Rechtsprechung den Umfang der Verantwortung, die der Vertreter im gesamten Beratungsprozess trägt.
Dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung bei der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) durch den Paragrafen 70 in das neue VVG aufgenommen hat, sei deshalb nur konsequent.
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