Der Versicherungsnehmer hat seine Berufstätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit der regelmäßig anfallenden Arbeiten sowie ihren Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit konkret zu beschreiben, da dieses zu seiner Vortragslast gehört (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Februar 2008, Az. 5 U 237/06).
Versicherungsnehmer muss „minutiösen Stundenplan“ vorlegen
Die reine Angabe eines Berufstyps gegenüber dem Versicherer reicht jedoch nicht. Genauso wenig ist die reine Angabe einer Arbeitszeit ausreichend. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr einen „minutiösen Stundenplan“ vorzulegen, damit sich der Versicherer ein Bild von dem beruflichen Alltag des Versicherungsnehmers vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit machen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2004, Az. 10 U 744/03).
Der Versicherungsnehmer hat dabei auch darzulegen, welche gesundheitlichen Hindernisse ihn in welcher Weise in der Ausübung seiner Berufstätigkeit – also in dem zuletzt konkret ausgeübten Beruf – ganz konkret beinträchtigen. Dieses stellt für die Versicherungsnehmer eine sehr große Hürde dar.
Es gilt, alle medizinischen Umstände zu beweisen
Zusammengefasst: der Versicherungsnehmer hat die Berufsunfähigkeit vorzutragen und auch alle medizinischen Umstände zu beweisen. Hierbei sind hohe Anforderungen seitens der Rechtsprechung gestellt, so dass es sich empfiehlt frühestmöglich einen Spezialisten zu Rate zu ziehen, bevor ein Antrag auf Zahlungen von Berufsunfähigkeitsrenten beim Versicherer gestellt wird und dieser Antrag durch den Versicherer möglicherwiese mangels Darlegung der Berufsunfähigkeit abgelehnt wird.
Autor Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte