Beschwerdefälle in der BU: Streitfall psychische Erkrankungen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gab im vergangenen Jahr weniger Anlass zu Beschwerden. Zugleich zeigt sich, dass Konflikte in der BU immer häufiger auf psychische Erkrankungen zurückgehen.

Beschwerden mit psychischem Hintergrund würden komplizierte medizinische Fragen aufwerfen, die nicht immer im Ombudsmannverfahren geklärt werden könnten, heißt es im Jahresbericht der Schlichtungsstelle.

Wie der Versicherungsombudsmann am Donnerstag in Berlin mitteilte, sank die Zahl der zulässigen Eingaben im Rahmen der BU von 478 auf 411 (minus 14 Prozent) – das entspricht 3,2 Prozent aller zulässigen Beschwerden.

Die zunehmende Tendenz von psychischen Erkrankungen als Ursache für Berufsunfähigkeit spiegelte sich auch im Ombudsmannverfahren wieder, heißt es im Jahresbericht für 2014. Insbesondere zeigte sich, berichtet die Schlichtungsstelle, dass Arbeitsplatzkonflikte häufig Anlass für lange Krankschreibungszeiten waren.

Beweiserhebung in der BU gestaltet sich schwierig

Beschwerden mit psychischem Hintergrund würden komplizierte medizinische Fragen aufwerfen, die nicht immer im Ombudsmannverfahren geklärt werden könnten, heißt es weiter. Grund hierfür sei meist, dass eine Beweiserhebung in Form einer Anhörung von Sachverständigen nötig gewesen wäre. Problematisch sei zudem, teilen die Schlichter mit, wenn Sachverständige sich nicht zu den Gesundheitsverhältnissen in zurückliegenden Zeiträumen äußerten – obwohl diese relevant gewesen wären.

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Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten – ein Dauerbrenner in der Schlichtungsstelle

Wie bereits in den Vorjahren drehten sich viele Beschwerden um die Frage, ob der Beschwerdeführer vorvertragliche Anzeigepflichten (insbesondere durch falsche Gesundheitsangaben) verletzt hatte und welche Rechtsfolgen sich daraus gegebenenfalls für den Versicherungsvertrag und für die beantragte Versicherungsleistung ergaben.

Zu prüfen habe man in der Regel die Wirksamkeit einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, der Rücktritt vom Vertrag oder dessen Kündigung durch den Versicherer. Zum Teil ging es laut Jahresbericht aber auch um „die einseitige rückwirkende Anpassung des Versicherungsvertrages, die das Versicherungsvertragsgesetz unter bestimmten Umständen zulässt“.

Diese könne vorgenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer zwar seine Anzeigepflicht verletzt habe, der Vertrag jedoch auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenngleich zu anderen Bedingungen, zustande gekommen wäre. „In diesen Fällen wandten sich die Beschwerdeführer überwiegend gegen den rückwirkenden Ausschluss des Versicherungsschutzes für eine durch bestimmte Krankheiten verursachte Berufsunfähigkeit“, so die Schlichter.

Seite zwei: Beratungs- und Antragsgespräch kommt große Bedeutung zu

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