Das Bestellerprinzip konnte bereits breiten Mietkreisen keine Verbesserung des Wohnraumstandards, keinen Mietstillstand und erst recht kein vermehrtes erschwingliches Wohnungsangebot bringen. Mithin: Seine Zielerreichung ist deutlich gescheitert.
Dennoch plant nun die Bundesregierung die Ausweitung des Bestellerprinzips auch beim Immobilienkauf. Kann das Bestellerprinzip schon im Mietsegment nicht helfen, wie soll es wundersam dann Käufern helfen? fragt Dr. Wulff Aengevelt, von Aengevelt Immobilien.
Dagegen ist seit 120 Jahren im BGB und in der Rechtsprechung der ehrliche Makler als fairer Transaktionsbegleiter beider Parteien, denen er jeweils mit Marktkenntnis und Sachkunde die Sorgfalt des ordentlichen Immobilienkaufmanns schuldet und dadurch eine nutzerstiftende Dienstleistung erbringt, fest verankert. Genau dies setzt unser Haus zum Beispiel im Privatimmoblienbereich bewusst und gezielt um und wird entsprechend – für alle Seiten vollkommen transparent – als Doppelmakler zugleich von Verkäufer und äufer honoriert.
Makler als unabhängiger Berater verschwindet
Mit dem Bestellerprinzip auch beim Immobilienkauf verlöre der Immobilienkäufer dagegen schlagartig den Makler als unabhängigen Berater, Dienstleister und markt- und sachkundigen Vertreter seiner Interessen, während der Verkäufer als Besteller einen zukünftig nur noch allein seine Interessen vertretenden Vertriebler gewinnt. Dieses Modell wäre eine einseitige Begünstigung des Verkäufers bei gleichzeitig massiver Schwächung und Schlechterstellung des Käufers. Mithin: Eine Ausweitung des ohnehin gescheiterten Bestellerprinzips bringt statt Verbraucherschutz massiven Verbraucherschaden!
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