Bundesjustiz- und Verbraucherministerin Katarina Barley (SPD) legt bezüglich des Bestellerprinzips auch beim Immobilienkauf nach und kündigt eine rasche Einführung an mit der Begründung, „Maklergebühren lassen die Kosten beim Wohnungs- oder Hauskauf explodieren“. Wulff Aengevelt, Aengevelt Immobilien, hält nichts von einer solchen Maßnahme.
Unabhängig davon, dass dadurch keine einzige preis- und bedarfsgerechte Neubauwohnung als einzigem Mittel zur überfälligen Schließung der vor allem in den Wachstumskernen seit Jahren eklatanten Angebotslücke bezahlbarer Wohnungen errichtet wird, wird der absolut unrichtige Eindruck erweckt, die Maklerprovision hätte sich erhöht. Tatsächlich sind Bund und 14 der 16 Bundesländer (Ausnahmen Bayern und Sachsen) schon seit Jahren die unrühmlichen Preistreiber bei den Kaufnebenkosten mit wiederholten ungerechtfertigten pauschalen Grunderwerbsteuerhöhungen zum Teil auf bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises – Ende offen.
Bestellerprinzip verbraucherschädigend
Vor allem aber sind die fatalen Auswirkungen des einseitig provisionsbelastenden Bestellerprinzips behauptungswidrig keineswegs im Interesse des Verbrauchers (zumal schutzwürdige Verbraucher immer beide Vertragskontrahenten sind), sondern massiv verbraucherschädigend: Die propagierte zukünftig lediglich nur noch einseitige „Bestellung“ des Maklers durch den Verkäufer schafft den klassischen, im BGB und in der Rechtsprechung seit 120 Jahren fest verankerten ehrlichen Makler als fairen Transaktionsbegleiter beider Parteien, denen er jeweils mit Marktkenntnis und Sachkunde die Sorgfalt des ordentlichen Immobilienkaufmanns schuldet und dadurch eine nutzerstiftende Dienstleistung erbringt, ab.
Begünstigung des Verkäufers, Schlechterstellung des Käufers
Hierdurch verliert der Immobilienkäufer schlagartig den Makler als unabhängigen Berater, Dienstleister und markt- und sachkundigen Vertreter seiner Interessen, während der Verkäufer (Besteller) einen zukünftig nur noch allein seine Interessen vertretenden Vertriebler gewinnt. Dieses Modell wäre für den Käufer alles andere als Verbraucherschutz, sondern eine einseitige Begünstigung des Verkäufers bei gleichzeitig massiver Schwächung und Schlechterstellung des Käufers.
Seite zwei: Warum das Bestellerprinzip kontraproduktiv wäre