BGH-Urteil: Vorsicht bei Beschwerden gegen Betreuungsentscheidungen

Wie bereits oben beschrieben seien sie weder über die erstinstanzliche Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden, noch wurden sie als Verfahrensbeteiligte erwähnt.

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BGH: „Stellung eines entsprechenden Antrags vonnöten“

„Angehörige des Betroffenen müssen, wenn sie nicht von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen werden, durch die Stellung eines entsprechenden Antrags gemäß Paragraf 7 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) während des ersten Rechtszugs vorgreiflich auf ihre Verfahrensbeteiligung hinwirken und, sollte der Antrag abgelehnt werden, das hierfür vorgesehene Rechtsmittel einlegen.
Erst wenn auf diesem Weg die Verfahrensbeteiligung erreicht wurde, erhält der Angehörige die Beschwerdebefugnis nach Paragraf 303 Abs. 2 FamFG gegen die betreuungsrechtliche Entscheidung“, so der BGH in seiner Entscheidung. (nl)

Foto: Shutterstock

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