Korrespondenzkonkurrenz: Umstrittenes BGH-Urteil

In der Assekuranz ist die Tendenz zu verzeichnen, Korrespondenz mit Maklerkunden mit Betreuungshinweisen zu garnieren, die auf AO-Vertreter hinweisen. Viele Makler sehen dies als unfreundlichen Akt – doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Usus nun abgesegnet.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

Jürgen Evers: "Es erschließt sich nicht, warum ein Versicherer neben seinem üblichen Service-Center auch noch einen Versicherungsvertreter namentlich nennt."
Jürgen Evers: „Es erschließt sich nicht, warum ein Versicherer neben seinem üblichen Service-Center auch noch einen Versicherungsvertreter namentlich nennt.“

Der nicht gerade durch maklerfreundliche Urteile bekannt gewordene Wettbewerbssenat des BGH hat sich dabei unter anderem von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

Ein Schreiben des Versicherers an maklerbetreute Kunden, in dem unter „Es betreut Sie:“ ein Versicherungsvertreter mit Kontaktdaten aufgeführt werde, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Empfängerkreis dadurch zu der Fehlvorstellung verleitet werde, nicht der Makler, sondern ausschließlich der Vertreter des Versicherers sei als Ansprechpartner zuständig.

Keine Irreführung

Auch bestehe keine Irreführung in dem Sinne, dass das Schreiben den Eindruck erwecke, die genannte Person sei als gleichwertiger Ansprechpartner neben dem Makler zuständig. Eine Irreführung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Makler nicht zusätzlich ausdrücklich als Ansprechpartner benannt werde.

Ob ein Betreuungshinweis irreführend nach Paragraf 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wirke, müsse aus Sicht maklerbetreuter Kunden beurteilt werden. Für diese gebe es keinen Anlass, den Betreuungshinweis als eine Angabe zum Zuständigkeitsbereich des Maklers zu betrachten.

Es könne auch nicht angenommen werden, der Maklerkunde werde die Angaben derart auffassen, dass der Vertreter anstelle des Maklers für die Betreuung maßgeblich und der Makler nicht (mehr) zuständig sei.

Betreuungshinweise als übliche und sinnvolle Praxis

Betreuungshinweise seien eine in der Korrespondenz mit Kunden übliche und auch sinnvolle Praxis. Dass Dienstleistungsunternehmen bei der Kommunikation mit Kunden regelmäßig zuständige Mitarbeiter und deren Kontaktdaten aufführten, sei eine gängige Methode. Dies fördere die Kundenbindung und vermeide den Eindruck einer anonymen und unpersönlichen Sachbearbeitung. Zudem werde eine direkte Kontaktaufnahme möglich, die keiner weiteren Zuständigkeitsklärung bedürfe. Dies liege im Interesse des Kunden.

Seite zwei: Makler im Anschriftenfeld ausdrücklich genannt

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