Ein über die Mitteilung des zuständigen Mitarbeiters hinausgehender Erklärungswert komme dem Betreuungshinweis nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, warum ein maklerbetreuter Kunde Betreuungshinweisen einen weiter gehenden Inhalt zur Zuständigkeit des Maklers beimessen sollte. Dies gelte jedenfalls, wenn das Schreiben an den Makler adressiert und zur Weitergabe an den Kunden bestimmt sei. Erhalte der Kunde es über seinen im Schreiben als Adressaten genannten Makler, werde so dokumentiert, dass der Versicherer den Makler akzeptiere und ihn zur Wahrnehmung der Versicherungsangelegenheiten des Kunden für zuständig halte.
Makler im Anschriftenfeld ausdrücklich genannt
Eine Irreführung könne nicht damit begründet werden, dass ein Kunde sich nur selten mit einem Versicherungsthema beschäftige und sich nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern könne. Dies sei auch nicht der Fall, wenn er nach längerer Zeit einen Ansprechpartner benötige, um Versicherungsleistungen geltend zu machen. Die Lebenserfahrung gebe hierfür keinerlei Anhaltspunkte, wenn der Makler im Anschriftenfeld des Schreibens des Versicherers ausdrücklich genannt werde und dem Kunden so durch das Schreiben in Erinnerung gerufen werde.
Ein Betreuungshinweis habe auch nicht zum Inhalt, die Rangfolge der Zuständigkeit zu klären, wenn ein Makler eingeschaltet werde. Der Kunde wisse regelmäßig um die Kompetenzen und Vollmachten, die er dem Makler eingeräumt habe. Zudem wisse er, dass der Makler sein vorrangiger Ansprechpartner sei, und nicht der Versicherer selbst. Auch dies gelte jedenfalls, soweit der Versicherer die Korrespondenz über den Makler führe, das Schreiben also vom Makler an den Kunden weitergeleitet werde.
Betreuungshinweis relevant bei Vertragsende
Da nicht sämtliche Beratungspflichten des Versicherers infolge der Einschaltung des Maklers entfielen und Versicherungsverträge nicht selten langfristig angelegt seien, könne der Betreuungshinweis relevant werden, wenn der Maklervertrag beendet sei. Außerdem rechtfertigten fortbestehende Beratungspflichten, dem Kunden einen dafür zuständigen Ansprechpartner mitzuteilen. Dies gelte vor allem für den Fall, dass der Kunde unzutreffende Vorstellungen habe oder er Beratungsbedarf ausdrücklich anmelde.
Seite drei: Entscheidung überzeugt nicht durchweg