Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) rückt angesichts der Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre verstärkt ins Licht der Öffentlichkeit. In Zeiten schwacher Kapitalmarktrenditen lockt zudem die Freiheit von Steuern und Sozialversicherungsabgaben.
Text: Lorenz Klein
Dass die betriebliche Altersvorsorge (bAV) eine gute Sache ist, stand für Matthias Ziegler (Name von der Redaktion geändert) schnell fest, nachdem ihn sein Arbeitgeber über das Recht auf eine lebenslange „Rente vom Chef“ informiert hat. Der Staat fördert dieses Recht durch den Verzicht auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, denn die bAV-Beiträge zahlt Ziegler über die sogenannte Entgeltumwandlung aus seinem Brutto-Einkommen, sodass sein persönlicher Steuersatz sinkt.
Gesetzlich rentenversicherte Beschäftigte können von ihrem Bruttogehalt bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 67.200 Euro – also 2.688 Euro für 2012 – steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, eine Unterstützungs- oder Pensionskasse oder einen Pensionsfonds überweisen.
Als Gegenleistung zum Gehaltsverzicht erhalten sie vom Arbeitgeber die Zusage auf eine im Rentenalter auszuzahlende Betriebsrente, die über einen externen Versorgungsträger abgewickelt wird (mittelbare Versorgungszusage). Alternativ kann der Arbeitgeber die Zusage auch unmittelbar erteilen (Direktzusage oder auch Pensionszusage genannt). Insgesamt gibt es also fünf Durchführungswege zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge.
Dabei müssen bAV-Einsteiger seit Jahresbeginn einige neue Regeln beachten: Beispielsweise gilt bei Neuzusagen ab 1. Januar 2012 die Vollendung des 62. Lebensjahres als frühest möglicher Zeitpunkt für die Gewährung einer steuerlich geförderten Altersversorgung. Denn durch die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre wurde auch die Grenze für die vorgezogene Altersrente von 60 auf 62 Jahre erhöht.
Allein dies lässt bereits erahnen, dass die betriebliche Altersvorsorge eine komplexe Materie ist – eine Erkenntnis, die Ziegler erst einige Jahre nach dem bAV-Abschluss wieder einholte. Der PR-Berater wird zum 1. Februar 2011 seinen Job wechseln und sieht sich nun vor dem Problem, dass der neue Arbeitgeber zwar den gleichen Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung gewählt hat wie sein bisheriger. Allerdings verschlechtern sich die Konditionen in der neuen Direktversicherung, in die Ziegler seine Anwartschaften einstellen kann und die ihm seine Ansprüche auf eine Versicherungsleistung im Rentenalter zusichern. Nun fragt er sich, ob er den bisherigen Vertrag beitragsfrei stellen – und damit gewissermaßen „einfrieren“ lassen soll – oder ob er lieber seine Anwartschaften in den neuen Vertrag überführen soll.
Seite 2: Großer Nachholbedarf bei der betrieblichen Altersvorsorge