Betriebliche Altersvorsorge: Enormes Potenzial

Dies gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, die von ihrem alten Arbeitgeber eine Direktzusage (intern) erhielten und zu einem Unternehmen wechseln, das in eine Pensionskasse (extern) einzahlt. Ein steuerneutraler Wechsel ist hier genau so wenig möglich wie bei einer Übertragung von einer Direktversicherung (extern) zu einer Unterstützungskasse (intern).

Regelungen wie diese sind es, die die den Argwohn vieler Deutscher hervorrufen. So hat rund die Hälfte der Arbeitnehmer (46 Prozent) Zweifel, ob ihr bAV-Vertrag im Falle eines Arbeitgeberwechsels übertragen werden kann.

Doch selbst wenn Arbeitnehmer den vollen Wert ihrer Ansprüche mitnehmen können, so gilt dies zumeist nicht für die Versicherung selbst. Viele Unternehmen scheuen den Aufwand, eine Vielzahl von Einzelverträgen zu verwalten.

Die meisten neuen Arbeitnehmer müssen sich daher damit begnügen, dass ihre Ansprüche in bestehende Gruppenverträge überführt werden – zum Missfallen von PR-Berater Ziegler, der davon betroffen ist:

„Mein neuer Vertrag würde schlechtere Konditionen vorsehen, so viel weiß ich bereits, den genauen Übertragungswert kenne ich aber noch nicht.“ Sicher ist allerdings, dass die garantierte Rente in Zieglers neuem Vertrag niedriger ausfallen wird, da der Garantiezins im Neu-Vertrag nur noch bei 1,75 Prozent liegt und nicht mehr bei 2,25 Prozent.

Vom zuständigen Versicherungsmakler fühlt sich Ziegler nicht gut beraten – so moniert der Kommunikationsprofi, dass ihm im Beratungsgespräch keine Riester-Option angeboten wurde. Zieglers Äußerungen bestätigen das Vorurteil, dass Versicherungsberater keinen Anreiz hätten, sich bei bAV-Übertragungsgesprächen Mühe zu geben, schließlich gilt die Übertragung nicht als Neuabschluss und ist damit provisionsfrei.

Politik soll Lücken schließen

Eine Schwachstelle beim Kapitaldeckungsübertragungsabkommen sieht Spiecker von HDI-Gerling allerdings nicht. Auch bei der Stuttgarter Versicherung zieht man eine positive Portabilitäts-Bilanz: „Die Versicherer handhaben das Übertragungsabkommen mittlerweile routiniert“ sagt Meissner.

Verbesserungsbedarf sieht man allerdings bei rückgedeckten Unterstützungskassen. Hier sei es Arbeitnehmern nur schwer verständlich zu machen, warum sie das vorhandene Kapital aus der aufgebauten Versorgung nicht bei einem neuen Arbeitgeber in dessen Versorgungswerk einbringen dürfen, so Meissner.

Laut Kunz von der Alten Leipziger gebe es sowohl bei den rückgedeckten Unterstützungskassen als auch bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen jedoch noch Lücken, die sich nicht so schnell schließen lassen. „Bei rückgedeckten Unterstützungskassen schätzen wir die Chancen für Verbesserungen aufgrund einer fehlenden steuerlichen Begleitung derzeit als gering ein. Obwohl beispielsweise im Koalitionsvertrag eine Stärkung der Portabilität festgeschrieben wurde, fehlt es an den erforderlichen begleitenden Handlungen der Politik“, sagt der bAV-Experte.

Seite 12: Die Bundesregierung plant die Einführung einer Zuschussrente

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