Erhalten Mieter eine nicht plausible Nebenkostenabrechnung, so dürfen sie auch Einsicht in die Verbrauchsdaten ihrer Nachbarn verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dass ein Mieter Anspruch darauf hat, die vollständigen eigenen Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, ist gängige Praxis. Nun aber hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch die Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer eines Mietshauses angemessen und erforderlich sein kann, so der LBS-Infodienst Recht und Steuern.
Der Fall: Mieter einer 94 Quadratmeter großen Wohnung sollten für zwei Abrechnungsjahre eine Nachzahlung in Höhe von mehr als 5.000 Euro leisten. Die betreffenden Jahresabrechnungen weisen für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42 beziehungsweise 47 Prozent der jeweils insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachen.
Das schien ihnen nicht plausibel. Sie wandten ein, die Summe entspreche umgerechnet nicht im Geringsten ihrem Anteil an der Wohnflächenverteilung in dem Haus mit insgesamt 720 Quadratmetern Wohnfläche. Deswegen forderte die Beklagten Einsicht in die Ablesebelege der anderen Einheiten. Die Eigentümerin verweigerte dies.
Die auf eine entsprechende Betriebskostennachzahlung gerichtete Klage der Eigentümerin hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
BGH: Beweislast liegt beim Vermieter
Der Bundesgerichtshof jedoch sah die Sachlage anders. Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten fest, „zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen“ sei die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen anderer Nutzer erforderlich gewesen (Az. VIII ZR 189/17).
Bei einer Nachforderung von Betriebskosten, liege die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung, also für die richtige Erfassung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, beim Vermieter. (bk)
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