Die Einführung der vollen Beitragsbelastung war ein Eingriff in bestehende Anwartschaften, die unter anderen Voraussetzungen begründet worden waren. Für die Ausdehnung der betrieblichen Altersversorgung stellt diese Beitragsbelastung ein Hindernis dar, weil sie den Einstieg in die Entgeltumwandlung behindert. Deshalb sollte diese volle Beitragsbelastung möglichst rasch abgeschafft werden.
Der Gesetzgeber sollte weiterhin die nötigen Grundlagen schaffen, auf denen Tarif- und Betriebsparteien bei größtmöglicher Freiheit in der Ausgestaltung eine automatische beziehungsweise verbindliche Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung vereinbaren können (tarifliches/betriebliches Automatic Enrolment mit Opting Out).
Eine wettbewerbsverzerrende einseitige Bevorzugung tarifvertraglicher Regelungen darf dabei natürlich nicht stattfinden.
Generelle Vereinfachung wichtig
Einige weitere Neuerungen wären zur Verbesserung der Gesetze empfehlenswert. Betriebsrenten, die im Rahmen der Förderung nach dem Einkommensteuergesetz gebildet wurden, sollten nicht länger auf die Grundsicherung angerechnet werden.
Natürlich wird diese Frage politisch umstritten sein, doch könnte die Anrechnung angemessener Freibeträge ein tragbarer Kompromiss sein. Auch sollte das Fördervolumen im Einkommensteuergesetz an die Realität in der betrieblichen Altersversorgung angepasst werden, damit keine Verdrängung der Förderung bei Entgeltumwandlung durch arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen, die in der Niedrigzinsphase heraufgesetzt wurden, geschieht.
Mit dieser Anpassung sollte gleichzeitig eine generelle Vereinfachung der betrieblichen Altersversorgung erfolgen, indem eine eigene Rechtsnorm für arbeitgeberfinanzierte Beitragsteile ohne Einschränkung der Höhe nach in allen Durchführungswegen möglich ist.
Beseitigung der Unterschiede bei den Durchführungswegen
Die Unterschiede in den Durchführungswegen sollten beseitigt, die entsprechenden Paragraphen im Einkommensteuergesetz für alle Varianten geöffnet werden. Für die Pensionsrückstellungen sollten in der Steuer-und Handelsbilanz die gleichen Bedingungen gelten.
Ganz grundsätzlich sollte das Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht in der betrieblichen Altersversorgung harmonisiert werden. Gerade weil die zweite Säule in der Generationensicherung künftig vermehrte Bedeutung erlangt, sollten ihre derzeitigen Schwächen erkannt und konsequent überwunden werden.
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