bAV-Stärkung „Ja“, betriebliche Zwangsrente „Nein“

Verbessert werden müssen die Informations- und Transparenzgegebenheiten in den Betrieben, außerdem sollte das Fördervolumen des Paragraphen 3.63 im Einkommensteuergesetz an die Realität der betrieblichen Altersversorgung angepasst werden.

Eine Verdrängung der Förderung bei Entgeltumwandlung durch arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen, die in der Niedrigzinsphase heraufgesetzt wurden, sollte vermieden werden.

Generelle Vereinfachung

Mit dieser Anpassung sollte gleichzeitig eine generelle Vereinfachung der betrieblichen Altersversorgung erfolgen, indem eine eigene Rechtsnorm für arbeitgeberfinanzierte Beitragsanteile ohne Einschränkung der Höhe nach in allen Durchführungswegen möglich und so eine faktische Gleichstellung der Durchführungswege erreicht wird.

Der Paragraph 3.66 des Einkommensteuergesetzes sollte für alle Durchführungswege geöffnet werden. Der künftige Zufluss von Beiträgen im Rahmen des Future Service muss möglich sein, da bei Gesamtsicht auf die Vertragslaufzeit keine Auswirkungen auf die Unternehmenssteuer gegeben sind.

Für die Pensionsrückstellungen sollten in der Steuer und Handelsbilanz die gleichen Bedingungen gelten. Das Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht in der betrieblichen Altersversorgung sollte im übrigen generell harmonisiert werden.

Der Autor Dieter Weirich ist neben Klaus Morgenstern einer der beiden Vorstandssprecher des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA), einer Denkfabrik für mehr Generationengerechtigkeit.

Foto: DIA

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