„Das Problem steht vor der Tür“, sagte Alfred Gohdes, Vorstandsmitglied des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS), einem Zweigverein der DAV.
Die Folgen: Entweder müssten die Beiträge angehoben beziehungsweise Kapital nachgeschossen werden, oder Leistungen verringert werden. Kürzt eine Pensionskasse die Leistungen, dann muss der Arbeitgeber einspringen, der seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung anbietet.
Ruf nach Gesetzgeber
„Dieses Problem muss der Gesetzgeber entschärfen“, sagte Gohdes. Er schlug vor, Änderungen künftiger Anwartschaften sollten nicht mehr automatisch eine Einstandspflicht des Arbeitgebers auslösen.
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Die betriebliche Altersversorgung gilt als zweite Säule der Altersvorsorge. Anders als bei der gesetzlichen Rente, die vom Staat organisiert wird, sagt bei ihr der Arbeitgeber eine Leistung fürs Rentenalter zu. Das kann in verschiedenen Formen geschehen – über Direktversicherungen bei einem Lebensversicherer, Pensionskassen der Versicherer oder Pensionsfonds. (dpa-AFX, lk)
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