Betriebsrentenstärkungsgesetz: Relaunch für die bAV?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz biegt auf die Zielgeraden ein: Am Freitag fand die erste Lesung im Bundestag statt. Nach öffentlicher Anhörung sowie zweiter und dritter Lesung könnte das Gesetz Anfang Juni in den Bundesrat kommen und zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Kommentar von Michael Hoppstädter, Longial

Bundestag bAV
Am 10. März fand die erste Lesung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Bundestag statt.

Neben den zahlreichen Vorschlägen von Verbänden, Gewerkschaften und Unternehmervertretern haben sich Ende Januar die drei Ausschüsse des Bundesrates – der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss – mit ihren Empfehlungen für den Gesetzentwurf zu Wort gemeldet.

Zu den wichtigsten Forderungen: Öffnung des Modells der reinen Beitragszusage auch für nicht-tarifgebundene Betriebe sowie die Zurücknahme des völligen Garantieverbots bei Direktversicherungen. Dazu empfahlen die Ausschüsse, die hundertprozentige Beitragspflicht zur Krankenversicherung für Betriebsrenten zu reduzieren, ebenso den steuerlichen Rechnungszins von sechs Prozent.

Am 10. Februar passierte das Gesetz im ersten Durchgang den Bundesrat. Dabei sprach sich die Länderkammer für eine Ausnahme des Garantieverbots bei Direktversicherungen aus. Den anderen Änderungsvorschlägen der Ausschüsse folgte sie jedoch größtenteils nicht. Was war demnach von der ersten Lesung im Bundestag zu erwarten?

Erste Lesung = Kontroverse Diskussion

Die Diskussion im Deutschen Bundestag verlief kontrovers. Die Bandbreite der Kommentare reichte von „eine historische Revolution“ aus den Reihen der Regierungskoalition bis „Pokerrente wäre ehrlicher“ von der Fraktion Die Linke wegen der fehlenden Garantien im Zielrentenmodell. Interessant ist, dass auch aus der Regierungskoalition noch Verbesserungswünsche geäußert werden.

So fordert die SPD, dass Arbeitgeber zum einen verpflichtend ein Angebot zur bAV unterbreiten müssen und zum anderen auch außerhalb des Sozialpartnermodells verpflichtet werden sollten, eigene Beiträge zu leisten.

Seite zwei: Streitpunkt Garantie

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