Ein E-Scooter-Fahrer wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,64 Promille erwischt. Er rechtfertigte sich damit, dass er sich noch fahrtüchtig gefühlt habe und er immer die Verkehrsregeln befolgt habe. Gleichwohl musste ihm sein Kfz-Führerschein entzogen werden, da er fahruntüchtig war, entschied das Gericht. Außerdem war anzuordnen, dass eine neue Fahrerlaubnis erst nach einer Sperre von mindestens sechs Monaten erteilt werden dürfe.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handle. Es gelten daher nach Alkoholgenuss dieselben Einschränkungen wie beim Fahren eines sonstigen Kraftfahrzeugs. Dabei widersprach das Gericht der Meinung, die Benutzung eines E-Scooters gefährde andere Menschen nicht in gleichem Maße wie eine mit einem Pkw oder Lkw begangene Trunkenheitsfahrt. Vielmehr könnten durch den Sturz von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs sind, infolge eines Zusammenstoßes mit einem E-Scooter ganz erhebliche Verletzungen verursacht werden.