Zudem sei der Bevollmächtigte kein Angehöriger der Betroffenen und somit nach Paragraf 303 Abs. 2 Nr. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG) nicht beschwerdebefugt.
[article_line tag=“Pflege“]
Klärung des Vollmachtsbegriffs
Im Rahmen des Urteils präzisiert der BGH den Vollmachtsbegriff. Dieser gebe dem Bevollmächtigten die Legitimation, durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vollmachtgebers unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen.
Sie schränke die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers allerdings nicht ein und begründe somit auch kein eigenes subjektives Recht des Bevollmächtigten.
Der Bevollmächtigte solle insbesondere mit einer Vorsorgevollmacht in die Lage versetzt werden, im Interesse des Vollmachtgebers, und nicht im eigenen Interesse zu handeln, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. (nl)
Foto: Shutterstock