Dieser Aspekt treffe laut des BGH auf einen als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter, der selbst die Geschicke des Unternehmens in der Hand hat, nicht in jedem Falle zu. Vielmehr hänge dies vom Ausmaß seiner Beteiligung und seiner Einflussmöglichkeiten ab. Bereits im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) werde eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer getroffen.
Die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers, der in den Schutzbereich des BetrAVG falle, solle auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirtschaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein.
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Einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts
Im Gegensatz dazu habe der GGF Einflussmöglichkeiten auf einen Vermögensverfall des Unternehmens, so dass darin maßgebliche Umstände zu sehen seien, die eine einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts der bAV begründen können.
Insofern habe das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Versicherungsverträge der „normalen“ Arbeitnehmer nicht widerrufbar seien, wohingegen jene der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihrer Position und Einflussmöglichkeiten eine einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts begründen. (nl)
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