Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und auch die bisherige Praxis der Steuerverwaltung korrigiert.
Erbengemeinschaft aufgelöst
Vor den Bundesfinanzhof gezogen war in diesem Fall ein Mann, der 2015 gemeinsam mit deren zwei Kindern die Immobilien einer Frau geerbt hatte. 2017 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst. Mit Zwischenschritt über einen Dritten übernahm der Mann den gesamten Besitz, um diesen dann Anfang 2018 zu verkaufen.
Das Finanzamt verlangte Einkommensteuer, da der Mann nach Einschätzung der Beamte einen Teil des Besitzes gekauft hatte. Rechtsgrundlage war die für „private Veräußerungsgeschäfte“ geltenden Vorschrift: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, muss Einkommensteuer zahlen.
Kein klassischer Immobilienkauf
In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht München hatte der Mann 2021 noch verloren. Der IX. Senat des BFH kam nunmehr zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf war, und deswegen die entsprechende Vorschrift nicht gilt.
Um wieviel Geld es in dem Verfahren ging, veröffentlichte der Bundesfinanzhof nicht, da für die Verfahren vor den Finanzgerichten das Steuergeheimnis gilt. (dpa-AFX)