BFH kippt den Bauherrenerlass

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine uralte steuerliche Restriktion für geschlossene Fonds kassiert. Darauf weist die Beratungsgesellschaft Baker Tilly jetzt hin. Es gibt Vorteile für die heutigen Fonds, aber auch eine Fußangel.

Der BFH hat mit dem Urteil eine Vorschrift aus der Zeit der Steuersparmodelle kassiert.

Das Urteil vom 26. April 2018 liegt schon fast ein Jahr zurück, war bisher aber kaum beachtet worden (Az. IV R 33/15). Baker Tilly erörtert in dem aktuellen Newsletter des Unternehmens die Konsequenzen. Demnach können sich vor allem bei Immobilienfonds die Ergebnisse nach Steuern für die Anleger durchaus spürbar verbessern.

Es geht um die Fondsetablierungskosten, also die Initialkosten eines Fonds. Diese konnten bisher nach dem sogenannten „Bauherrenerlass“ aus dem Jahr 2003 nicht in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, sondern sie mussten „aktiviert“ werden. Sie wurden also in der Bilanz (auf deren Aktivseite) wie eine langfristige Investition behandelt und konnten lediglich über die Nutzungsdauer des Objekts sukzessive abgeschrieben werden.

Hohe Verlustzuweisungen schon lange Geschichte

Der Bauherrenerlass war als Reaktion auf „Steuergestaltungen“ mit hohen Verlustzuweisungen entwickelt worden, stammte also aus der Zeit der Steuersparmodelle. Diese sind jedoch schon lange Geschichte – und damit nach Ansicht des BFH auch die Begründung für den Bauherrenerlass.

Nach dem Urteil können die Initialkosten daher bei heutigen Fonds grundsätzlich sofort abgezogen werden, wobei direkte Verlustzuweisungen an die Anleger grundsätzlich nur möglich sind, wenn die steuerlichen Verluste zehn Prozent des eingesetzen Kapitals nicht überschreiten (Paragraf 15b Einkommensteuergesetz). Diese Grenze wird bei geschlossenen Fonds regelmäßig überschritten, vor allem nach Abzug der kompletten Startkosten.

Höhere Verluste können lediglich mit Gewinnen aus der gleichen Quelle, also dem gleichen Fonds, verrechnet werden. Die neue Rechtsprechung ermöglicht aber, dass die Gewinne über einen längeren Zeitraum – bis zur vollständigen Verrechnung der Anfangsverluste – komplett steuerfrei bleiben können.

Seite 2: Auch für Vermietung und Verpachtung

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