Gehört zum Nachlass von Erbengemeinschaften auch eine oder mehrere Immobilien, können sie diese veräußern, ohne dafür Spekulationssteuer zahlen zu müssen.
Das berichtet die Firma ErbTeilung aus Weilheim unter Berufung auf eine neue Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 13/22). Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf als Spekulationsgeschäft.
Der Bundesfinanzhof ist dem entgegengetreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch „angeschafft“ worden ist. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall, stellte das Gericht fest. „Diese Rechtsprechungsänderung stärkt die Rechte der Erben und trägt dazu bei, dass Erbengemeinschaften mit Immobilienvermögen nicht aus Steuergründen unnötig lang bestehen bleiben. Die praktische Relevanz der Entscheidung ist enorm: Nur etwa 20 Prozent aller Erben sind Alleinerben. Die große Mehrheit findet sich in einer Erbengemeinschaft mit zwei und mehr Erben wieder“, kommentiert Manfred Gabler, Geschäftsführer der Firma ErbTeilung, das Urteil.
Grunderwerbssteuer entfällt ebenfalls
Gabler weist zudem darauf hin, dass im Fall eines Erbanteilskaufs unter Miterben mit nachfolgendem Immobilienverkauf auch keine Grunderwerbssteuer anfällt. Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 Grunderwerbssteuergesetz ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. „Gerade in der derzeitigen Phase rückläufiger Immobilienpreise ist der Erbanteilsverkauf eine echte Alternative für Miterben, die nicht jahrelang warten wollen, bis sich der Immobilienmarkt wieder erholt“, sagt Manfred Gabler.