Ob bei minderjährigen oder unerfahrenen Erben oder für die Fortführung eines Unternehmens: eine Dauertestamentsvollstreckung kann helfen, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Was aber, wenn Erben die Kosten für die Vollstreckung steuerrechtlich geltend machen wollen?
In einem aktuellen Urteil beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit der steuerlichen Geltendmachung der Kosten einer dauerhaften Testamentsvollstreckung als Werbungskosten.
Hintergrund des Streitfalls
Der Streitfall beschäftigte sich mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zweier vermieteter Mehrfamilienhäuser. Diese gehörten, zusammen mit umfangreichem Kapitalvermögen, zum Nachlass der im Juni 2002 verstorbenen Erblasserin an ihre alleinerbende Tochter, die Klägerin.
Die Erblasserin hatte eine Dauertestamentsvollstreckung von 20 Jahren angeordnet und dem Testamensvollstrecker als jährliche Vergütung 1,5 Prozent des Bruttonachlasses im damaligen Gesamtwert von über fünf Millionen Euro (19,33 Prozent Grundbesitz – 80,67 Prozent Kapitalvermögen) zugesagt.
Zuzüglich Umsatzsteuer berechnete der Vollstrecker der Klägerin monatlich 5.000 Euro, die von dieser und ihrem Ehemann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung geltend gemacht und bis 2008 nach dem Verhältnis der Nachlasswerte im Zeitpunkt des Erbfalls aufgeteilt wurden.
Klage gegen Finanzamt
So wurde auch im Streitjahr 2009 verfahren, da die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 insgesamt 90 Prozent der Aufwendungen für die Testamentsvollstreckung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten.
Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte die Kläger 2009 erklärungsgemäß, worauf Kläger Einspruch einlegten und die Berücksichtigung von 90 Prozent der Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehrten.
Von diesem Begehren wich das FA insofern ab, als dass es die Gebühren für die Vollstreckung in den Streitjahren 2010 und 2011 nach dem ursprünglichen Schlüssel verteilte und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur 19,33 Prozent berücksichtigte.
Aufteilung nach historischem Wert
Alle drei Einsprüche der Kläger wurden am 14. Juli 2014 vom FA als unbegründet zurückgewiesen, vorbehaltlich der Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 20 Absatz neun Satz eins des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Da die Vergütung für die Testamentsvollstreckung zu Werbekosten führe, sei sie aufzuteilen, wobei sich die Höhe nach dem Wert des Bruttonachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu richten habe. Weder komme es dabei auf den Zeitaufwand noch auf die Wertentwicklung an.
Auch das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab, da Aufwendungen, die mit mehreren Einkunftsarten in Zusammenhang stünden „nach der Veranlassung der Aufwendungen“ zuzuordnen seien.
Bei Anwendung dieses Grundsatzes entfielen 19,33 Prozent der Vergütung auf die Vermietungseinkünfte, denn die Vergütung des Vollstreckers richte sich einzig nach dem Wert des Nachlasses und den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Seite zwei: Revision der Kläger