Die Bausparkassen dürfen bei Vertragsbeginn weiterhin eine Abschlussprovision verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Dem Urteil (Az. XI ZR 3/10) war eine Musterklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall vorausgegangen. Diese zog sich bereits über alle Vorinstanzen. Im Kern ging es darum, die Abschlussprovisionen bei Bausparverträgen rechtlich auf den Prüfstand zu stellen.
Die Verbraucherzentrale NRW wollte verhindern, dass Bausparkassen weiterhin eine Provision von mindestens einem Prozent der Bausparsumme bei Neuverträgen kassieren, die von den ersten Spareinlagen abgezogen wird. Die Verbraucherorganisation sah darin eine unangemessene Benachteiligung für Neukunden.
Sie monierte zum einen, dass die aus ihrer Sicht strittige Entgeltregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schwäbisch Hall nur „unter ferner liefen“ untergebracht sei. Zum anderen würde die Bausparkasse den Kunden für das Entgelt keine Leistung in Aussicht stellen, sondern lediglich versuchen, über diesen „intransparenten Posten die Provisionskosten auf die Bausparer abzuwälzen“, so die Verbraucherzentrale.
Der BGH lehnte die Klage ab. Begründung: Die Erhebung einer Abschlussgebühr sei auch dann zulässig, wenn keine explizite Leistung für Kunden erbracht werde. Denn das Entgelt komme nicht nur dem Unternehmen, sondern auch dem Interesse der Bausparergemeinschaft zugute. Diese lebe davon, dass sich ihr immer mehr zahlende Bausparer anschließen. (ks)
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