BGH-Alarm: Fast alle Zeichnungsscheine falsch?

Alle anderen sind vermischt mit weiteren Erklärungen des Kunden, zum Beispiel, dass er ausreichend Zeit zur Lektüre hatte und/oder die Risikohinweise zur Kenntnis genommen hat. Derlei ist unwirksam, sagt der BGH.

Das gilt – zweitens – nicht nur für die Bestätigung der Prospektübergabe. Vielmehr sind die üblichen vorformulierten Erklärungen im Zeichnungsschein, dass der Anleger den Prospektinhalt inklusive Risikohinweise zur Kenntnis genommen hat, nach dem neuen Richterspruch ebenfalls unwirksam. Auch wenn der Anleger sie unterschrieben hat.

So verlangt der BGH vom OLG Celle, an das er den Fall zurückweist, im weiteren Verfahren „die schriftliche Erklärung des Klägers, er habe den Prospekt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, außer Acht zu lassen (…)“. Eine solche Passage ist auch in heutigen Zeichnungsscheinen regelmäßig zu finden.

Solarfonds aus 2010

In dem Rechtsstreit ging es ursprünglich um die Beteiligung des Klägers an zwei Schiffsfonds sowie zwei Tranchen eines Solarfonds, wovon sich das BGH-Urteil hauptsächlich nur noch auf eine der Solar-Beteiligungen aus dem Jahr 2010 bezieht.

Der Kläger hatte mit einer separaten Unterschrift auf dem Zeichnungsschein bestätigt, den Prospekt vier Tage vorher erhalten und insbesondere das Risikokapitel zur Kenntnis genommen zu haben. Das entlastet den beklagten und vom BGH als Anlageberater eingestuften Vertrieb jedoch nicht.

Das OLG Celle muss nun neben dem tatsächlichen Zeitpunkt der Prospektübergabe unter anderem untersuchen, ob der Kläger ausreichend Zeit hatte, den offenbar 172 Seiten starken Emissionsprospekt zu lesen. Dabei hat es auf die konkreten Einzelfallumstände abzustellen, „die insbesondere von der Person des Anlegers (seiner Vorerfahrung, Auffassungsgabe und Bildung) und der ihm effektiv zur Verfügung stehenden Zeit beeinflusst sein können“, so der BGH.

Seite 3: Vabanque-Spiel für den Vertrieb

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