BGH: Anleger haften auch für Agio

Anleger müssen unter Umständen die Ausschüttungen, die sie aus einem geschlossenen Fonds erhalten haben, bis zur Höhe der ursprünglichen Einlage inklusive Agio zurückzahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof gestern (Aktenzeichen: II ZR 105/07) und hob damit ein Urteil des Landgerichts Berlin teilweise auf.

In dem entschiedenen Fall machte ein im Jahr 1997 aufgelegter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft gegenüber einer Anlegerin die Forderung seiner Gläubigerbank geltend (?Prozessstandschaft?). Die Anlegerin hatte Ausschüttungen erhalten, obwohl der Fonds von Beginn an Verluste erzielt hatte und ihr Kapitalkonto negativ war.

Nun muss sie die Ausschüttungen ? auch in Höhe des Agios von fünf Prozent – zurückzahlen, weil es sich rechtlich um die Rückzahlung der Einlage gehandelt hatte. Die Forderung der Bank ist demnach berechtigt, obwohl die Fondsgesellschaft offenbar nicht insolvent ist. Bisher liegt allerdings nur eine Pressemitteilung des Gerichts vor, die Entscheidung selbst noch nicht.

Die Konstellation ist nicht selten, denn geschlossene Fonds erzielen trotz (ausschüttungsfähiger) liquider Überschüsse häufig zunächst bilanzielle Verluste. Bis 2005 waren diese Buchverluste sogar sehr begeht, weil sie über Verlustzuweisungen entsprechende Steuervorteile ermöglichten. Aber auch aktuelle Fonds generieren handelsrechtlich zum Teil zunächst Verluste. Positive bilanzielle Ergebnisse, die geringer sind als die Ausschüttungen, können ebenfalls dazu führen, dass die Haftung wieder auflebt. Eine Begrenzung des Risikos ist dadurch möglich, dass eine geringere Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wird. (sl)

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