Der BGH hat ein weiteres Urteil zur Beraterhaftung gefällt und stellt bei geschlossenen Fonds erneut hohe Anforderungen an Anlageberater (III ZR 14/10). Die Bedeutung ausländischer Fachmedien könnte für den Vertrieb dadurch sprunghaft ansteigen.
Die Richter vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich Anlageberater über eine Plausibilitätsprüfung hinaus unter anderem über die wesentlichen Projektpartner des Fonds informieren und dafür die Wirtschaftspresse auswerten müssen. Dazu können „bei Anlagen mit Auslandsbezug auch einschlägige ausländische Medien gehören“, so das Urteil.
Die Prüfpflicht geht offenbar sehr weit. Bei einem Filmfonds – in dem Fall geht es um den Apollo Media 4 aus dem Jahr 2000 – erstrecke sie sich „auch auf den in Aussicht genommenen Erlösversicherer, selbst wenn dieser nur beispielhaft genannt wird“, urteilt der BGH.
Das Fondskonzept sah vor, einen Mindestrückfluss aus den Filmen durch Versicherungen abzusichern. Diese, so der Prospekt, würden „ausschließlich bei … anerkannten Spezialversichern (zum Beispiel NEIS, Brüssel) abgeschlossen“. Trotz der vagen Formulierung und dem noch nicht erfolgten Abschluss von Versicherungen hätte der Berater sich laut BGH über die NEIS (New England International Surety Inc.), die später nicht zahlte, informieren müssen.
Dennoch kam der Berater mit dem Schrecken davon. Die klagende Anlegerin hatte dem Gericht keine Artikel aus der Wirtschaftspresse vorgelegt, sondern auf Veröffentlichungen des damaligen Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (heute ein Teil der Bafin) und der US-Aufsichtsbehörde SEC aus dem Jahr 1997 verwiesen.
Der Berater haftet laut BGH jedoch nur, wenn eine ordnungsgemäße Auswertung der Presse negative Informationen zu Tage gefördert hätte. Er ist demnach nicht verpflichtet, ohne besonderen Grund Recherchen zum Beispiel bei den Aufsichtsämtern vorzunehmen. „Gibt die vom Berater geschuldete Lektüre der einschlägigen Wirtschaftspresse keinen Anlass, an der Seriosität der an einer Kapitalanlage Beteiligten zu zweifeln, schuldet der Berater grundsätzlich keine weiteren Nachforschungen“, so der BGH.