Banken müssen nach einer höchstrichterlichen Entscheidung beim Verkauf von Aktienfonds und anderen Anlageprodukten sämtliche anfallenden Provisionen offenlegen. Ist dies nicht der Fall, hat der Anleger im Grundsatz Anspruch auf Schadensersatz. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) gelte die Pflicht zur Offenlegung aller Provisionen sowohl für den einmaligen Ausgabeaufschlag als auch für jährlich anfallende Managementgebühren (Az.: XI ZR 56/05). Die Aufklärung über die Rückvergütung seit notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen.
In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Anleger laut Urteil im Jahr 2000 nach Beratung durch seine Bank für mehr als 140.000 Euro Anteile an Aktienfonds einer zum Konzern gehörenden Fondsgesellschaft erworben. Dabei wurde zwar über die Ausgabeaufschläge informiert, nicht aber über die fortlaufenden Rückvergütungen zu Gunsten der beratenden Bank. In der Folge kam es zu erheblichen Kursverlusten. Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz und argumentierte, hätte er von dem Interessenkonflikt der Bank gewusst, wäre er dem Anlagevorschlag des Vermögensberaters nicht gefolgt.
Mit der Entscheidung weist der BGH in die gleiche Richtung wie die EU mit der Finanzmarktrichtlinie MiFID, die in Deutschland noch in 2007 umgesetzt werden soll. Diese fordert unter anderem von den Banken mehr Transparenz gegenüber ihren Kunden – etwa bei der Wahl des Börsenplatzes zur Ausführung von Wertpapiertransaktionen oder der Offenlegung von Provisionen.